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Die Mietkaution im internationalen Vergleich

Wer in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz eine Wohnung mietet, kommt in der Regel nicht umhin, eine Mietkaution zu entrichten. Da ist die Lage in den drei Ländern gleich. Doch dennoch gibt es einige kleine, aber feine Unterschiede.

In der Schweiz regelt § 257e des Obligationenrecht das Thema der Mietkaution. Die Mietkaution darf maximal drei Monatsmieten betragen und muss auf einem Konto angelegt werden, das auf den Namen des Mieters lautet. Per Gesetz muss die Kaution mit der ersten Monatsmiete gezahlt werden.

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), und zwar genauer gesagt der § 551 das Thema der Mietkaution. Dort ist ebenfalls eine Obergrenze von drei Monatsmieten definiert. Die Mietkaution ist mit der Auflage verbunden, dass sie auf einem separaten Konto angelegt werden muss. Gezahlt werden darf sie in drei Monatsraten, die zeitlich den drei Mietzahlungen entsprechen.

In Österreich gibt es keine gesetzliche Regelung für die Mietkaution. Gängige Praxis ist sie aber auch hier. Umso wichtiger ist es, eine entsprechende Vereinbarung schriftlich im Mietvertrag zu regeln. Andernfalls ist der Mieter nicht verpflichtet, eine Mietkaution zu entrichten. Wann die Kaution zu zahlen ist, hängt dann ebenso von der individuellen Vereinbarung ab. Was die Anlage und Verzinsung angeht, sind die Bedingungen in den drei Ländern ähnlich. Das Geld muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt und verzinst werden.

Die Höhe der Mietkaution

Während die maximale Höhe der Mietkaution in der Schweiz und in Österreich per Gesetz festgelegt ist, sieht das in Österreich anders aus. Im Mietrecht ist der Sachverhalt nicht geregelt. Vielmehr sind in Österreich individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter an der Tagesordnung. Immer wieder waren solche Vereinbarungen aber auch der Grund für Auseinandersetzungen vor Gericht. Daher gibt es in Österreich einige rechtskräftige Gerichtsurteile über die Höhe der Mietkaution. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass eine Kaution zwischen drei und sechs Monatsmieten angemessen ist. Der Betrag bezieht sich auf die Miete inklusive der Nebenkosten und Steuern. Laut OGH ist eine derartige Summe ausreichend, um den Vermieter auch bei langen Mietdauern gegen etwaige Schäden und Reparaturen abzusichern.

Die Rückzahlung der Mietkaution

Eine Mietkaution wird erst zurückgezahlt, wenn die Wohnung ordnungsgemäss vom Mieter an den Vermieter übergeben wurde. Bei Beschädigungen, übermässiger Abnutzung, Mietschulden oder unbezahlten Nebenkostennachforderungen darf der Vermieter auf die Kaution zugreifen.

Doch auch wenn die Wohnung ordnungsgemäss übergeben wurde, unterscheiden sich die drei Länder bei den Rückzahlungsfristen. In der Schweiz beträgt diese Frist gerade einmal 30 Tage. Bei Mängeln bzw. ausstehenden Zahlungen hat der Vermieter zwölf Monate Zeit, die Kaution zurückzuzahlen.

In Deutschland räumt der Gesetzgeber dem Vermieter per se eine Prüfungs- und Überlegensfrist von sechs Monaten ein. In Österreich darf der Vermieter die Kaution maximal sechs Monate einbehalten. Auf Antrag kann diese Frist sich jedoch verlängern.

Mietkautionsversicherungen werden in allen drei Ländern immer beliebter

Sowohl in der Schweiz als auch in Österreich und Deutschland ist es immer häufiger der Fall, dass die Kaution nicht als Summe hinterlegt wird, sondern eine Bürgschaft abgeschlossen wird. In der Schweiz hat sich dafür der Name Mietkautionsversicherung etabliert. In Deutschland spricht man von der Kautionsversicherung oder Mietkautionsbürgschaft und in Österreich heisst sie Kautionsgarantie.


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