Verwalter unternehmen Schritte gegen Mieter auf Airbnb

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Verwalter unternehmen Schritte gegen Mieter auf Airbnb

Mieter, die auf Airbnb Untermieter suchen, müssen dies mit ihrem Vermieter zuvor absprechen. Tun sie das nicht, droht die Kündigung der Wohnung.

Das Wichtigste aus dem aktuellen Urteil zusammengefasst

  • Das Zürcher Mietgericht verurteilte einen Mieter, wegen missbräuchlicher Untervermietung seiner Wohnung über die Online-Buchungsplattform Airbnb.
  • Der Mieter muss seinen erwirtschafteten Gewinn an seinen Vermieter abgeben und darf in Zukunft die Wohnung nicht mehr auf Airbnb anbieten.
  • Liegenschaftsverwaltungen reagieren nach dem Urteil scharf und überwachen Stichprobenartig Airbnb.
  • Das Mietrecht weist immer noch Lücken in Bezug auf Airbnb auf.

Das Mietgericht in Zürich fällte dieses Jahr im Februar ein entscheidendes Urteil: Es wurde ein Mieter schuldig gesprochen, der seine Wohnung ohne das Einverständnis seines Vermieters Interessenten auf der Internetseite Airbnb zur Untermiete anbot. Die Untervermietung erfolgte zu einem deutlich überhöhten Mietzins. Das Gericht sprach den Angeklagten schuldig, da er gegen das bestehende Mietrecht verstossen hatte. Er war gezwungen, seinem Vermieter einen Teil seiner erwirtschafteten Erträge zu geben und durfte fortan seine Wohnungen nicht mehr zur Untermiete anbieten.

Airbnb – Mieter versprechen sich Gewinne

Wer preiswert in der Schweiz übernachten möchte, geht im Internet auf die Seite von Airbnb. Unter der Rubrik «airbed and breakfast» finden Interessenten per Knopfdruck Übernachtungsmöglichkeiten bei privaten Haushalten. Die Plattform ermöglicht den schnellen Kontakt zwischen Anbieter und Nachfrager und kümmert sich um die Zahlungsabwicklung. Anfangs war die Idee von Airbnb nur für den Pauschaltourismus gedacht, doch mittlerweile finden sich immer mehr gewerbsmässige Anbieter auf der Plattform.

Airbnb verzeichnet in der Schweiz ein starkes Wachstum. Allein im Jahr 2016 gab es im Kanton Zürich 2800 Angebote. 2000 davon fielen auf die Stadt Zürich. Experten prognostizieren für die Zukunft noch mehr Wachstum. Einige Anbieter sind auf Airbnb kommerziell unterwegs, bei anderen handelt es sich um Mieter, die ein einzelnes Zimmer auf der Plattform anbieten. Was nicht genau bekannt ist, ist das Verhältnis zwischen Eigentümern und Mietern auf der Seite. Hier liegen bisher nur Mutmaßungen vor. Allgemein kann gesagt werden: Wenn Adresse des Objekts und die des Anbieters übereinstimmen, handelt es sich wahrscheinlich nicht um einen kommerziellen Anbieter. Doch ob es sich nun um einen Mieter oder Eigentümer handelt, kann pauschal trotzdem nicht festgestellt werden.

Der Hotellerie ist Airbnb ein Dorn im Auge. Grund dafür ist, dass die Gastgeber bei Airbnb den strengen Auflagen der Hotelbetriebe entgehen. Der Gesetzgeber kommt der schnellen Verbreitung von Airbnb nicht hinterher. Die Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf beteuerte dem Mieterverband, dass sie den Handlungsbedarf erkannt habe. So wird zuerst geprüft, ob Anbieter auf Airbnb ihre Gäste melden und Steuern zahlen müssen.

Gastgeber auf Airbnb müssen sich an das Mietrecht halten. Der Mieter muss die Regeln der Untermiete strengstens befolgen (Art. 262 OR):

„K. Untermiete
1. Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.

2. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.

3. Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.„

Diese Gesetze sind für alle entgeltlichen Überlassungen gültig. Das Vertragsverhältnis zwischen Gastgeber und Gast spielt hierbei keine Rolle. Die Gesetze sollen dem Vermieter vor Missbräuchen schützen und gewährleisten, dass sein Gebrauchsrecht der Wohnung nicht begründungslos eingeschränkt wird.

Angeklagter log im Gerichtsaal

Der Angeklagte war Mieter und gleichzeitig Airbnb-Gastgeber. Er suchte ein lukratives Nebengeschäft, um seine bereits vorhandenen Einnahmen noch weiter zu erhöhen. Dabei hielt er sich nicht mehr an die Bestimmungen zur Untermiete. Zudem waren die geforderten Mietzinsen von seinen Gästen so hoch, dass er übersetzte Erträge erwirtschaftete. Hinzukommt, dass er während des Prozesses wiederholt falsche Angaben machte. Das erhöhte seine Strafe in dem Mass, als dass er generell keine Untermiete mehr auf der Plattform anbieten darf und dazu verpflichtet wurde, den erwirtschafteten Gewinn an seinen Vermieter abzugeben.

Mieter haben generell das Recht, ihre Wohnung mit Hilfe der Internetplattform Airbnb unterzuvermieten, doch dafür müssen sie vier Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Mieter muss vom Vermieter die Zustimmung einholen. Das geschieht am besten in einem einmaligen Gesuch und nicht für jeden Airbnb-Gast einzeln.
  2. Der Mieter muss seinem Vermieter die Bedingungen des Untermietvertrages bekannt geben.
  3. Die Bedingungen des Vertrages dürfen nicht missbräuchlich sein.
  4. Dem Vermieter dürfen aus dem Untermietsverhältnis seines Mieters keine wesentlichen Nachteile entstehen.

Der Airbnb-Gastgeber hat keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Er hatte weder seinen Vermieter informiert, noch hat er verhindert, dass sich andere Mitbewohner des Hauses von den Gästen gestört fühlen. Zudem hat er von den Gästen einen «missbräuchlich hohen Untermietzins» gefordert.

Doch das war noch nicht alles. Der Mieter hat nicht nur gegen das Mietrecht verstossen, sondern auch vor dem Gericht falsche Angaben gemacht. So behauptete er, die Wohnung nur drei bis vier Mal vermietet zu haben. Das Gericht überprüfte diese Aussage, indem es Airbnb konsultierte und sich die tatsächlichen Daten geben liess. Das Ergebnis: Die Wohnung ist mindestens zwölf Mal zu einem überhöhten Preis von 220 Franken pro Nacht, plus Reinigungskosten in Höhe von 60 bis 80 Franken vermietet worden.

Herausgefunden hat das Gericht die Daten nicht nur durch eine Anfrage bei Airbnb, sondern auch durch die Bewertungen der Gäste auf dem Online-Profil des Mieters. Es gab ein gutes Dutzend an Bewertungen, aus denen ebenfalls die Anzahl der Nutzungen errechnet werden konnte. Das bedeutet, dass es für Liegenschaften vergleichsweise leicht festzustellen ist, wie oft ihre Mieter, die Wohnung zu welchem Preis untervermieten.

Im Falle des Zürcher Gastgebers liess sich der Selbstkostenpreis pro Wohnung und Tag einfach ermitteln: Der monatliche Mietzins wurde durch 30 (Tage pro Monat) dividiert. Zudem kamen noch die erhobenen Reinigungskosten und zusätzlicher Aufwand. Das Gericht hat dem Angeklagten jedoch nicht alles berechnet. Wenn sich mehr als drei Personen in der Wohnung befanden, forderte er einen Zuschlag von 45 Franken pro Tag. Des Weiteren behauptete er, dass die Wohnung teilweise an Freunde überlassen wurde.

In dem Fall wurden 3000 durch 30 Franken geteilt. Das Ergebnis: 100 Franken pro Tag. Da das Gericht dem Mann entgegenkam, räumte er ein, die Wohnung für 150 Franken pro Tag angeboten zu haben. Diesen Betrag bezeichnete er als selbstkostendeckend. Da seine Partnerin das Angebot auf der Online-Plattform Airbnb verwaltete, wusste er selbst nicht, dass auf der Plattform ein Endpreis von 220 Franken stand.

Der Mieter selbst hielt sich nur am Wochenende in der Wohnung auf. Auf der Plattform Airbnb selbst, fand das Gericht sehr negative Bewertungen bezüglich seines Angebots. Die Gäste beschwerten sich über mangelnde Sauberkeit, Hygiene, keine Ansprechperson und dem überhöhten Preis. All das machte die Aussagen des Mieters immer unglaubwürdiger.

Dadurch glaubte das Gericht dem Vermieter auch, dass sich andere Anwohner durch die Gäste gestört fühlten. Besonders deswegen, weil sich teilweise bis zu sechs Gäste gleichzeitig in der Wohnung aufhielten. Deshalb stimmte das Gericht dem Antrag des Vermieters zu, dem Mieter zu verbieten. die Wohnung zukünftig auf Airbnb anzubieten.

Zwar viel das Urteil zu Ungunsten des Mieters aus, trotzdem ist der Mietverband mit dem Urteil zufrieden. Der Medienverantwortliche Walter Angst des Mieterverbandes sagte, er erlaube Mietern die Teilhabe an der Sharing-Economy, doch nur, wenn dies unter der Einhaltung vernünftiger Regeln geschieht. Er gibt zudem zu bedenken, dass Buchungsplattformen wie Airbnb unter Umständen auch zur Verdrängung von Wohnraum führen können. Er betont jedoch auch, dass die Liegenschaften weitaus mehr Schaden, als die Mieterinnen und Mieter, anrichten können.

Umfrage offenbart Vorgehen der Mieter

Eine grossangelegte Umfrage verschiedener Liegenschaftsverwaltungen zeigte auf: Mieter fragen ihren Vermieter nur selten um Erlaubnis, wenn sie ein Zimmer auf Airbnb anbieten wollen. Alle Liegenschaftsverwaltungen gaben die gleiche Antwort: Sie würden nur selten Anfragen von ihren Mietern wegen Airbnb erhalten. Livit, eine der grössten Liegenschaftsverwaltungen im Kanton Zürich mit ungefähr 50 000 Objekten, machte zu der Frage keine Angaben. Bis vor dem Gerichtsurteil verzichteten die grossen Liegenschaftsverwaltungen auf ein Merkblatt bezüglich Airbnb für ihre Mieterschaft. Der Leiter des Rechtsdienstes des Hauseigentümerverbandes Zürich, Cornel Tanno, sagte dazu: «Wir versenden kein flächendeckendes Schreiben an die Mieter, da nur ganz wenige ein Angebot auf Airbnb aufschalten.»

Hauseigentümer wollen härtere Sanktionen

Der SVP-Nationalrat Hans Egloff (ZH) hält das Urteil für einen Tropfen auf einen heissen Stein. Der Präsident des Schweizer Hauseigentümerverbandes hält das Geschehen für ein «weiteres Beispiel dafür, dass es bei Untermiete Missbrauchsfälle gibt». Er macht auf Lücken im heutigen Recht aufmerksam: «Der Vermieter kann sich nur gegen Missbrauch wehren, wenn er Kenntnis davon erhält. » Egloff fordert eine Verschärfung des Gesetzes durch eine parlamentarische Initiative. Er will, dass Mieter dazu verpflichtet werden, beim Vermieter ein schriftliches Gesuch mit allen wichtigen Angabe zur Untermiete zu machen. Bleibt dieses Gesuch aus, so soll nach dem Willen Egloffs der Vermieter die Wohnung nach einer schriftlichen Mahnung kündigen dürfen. Egloffs Initiative wird vom Nationalrat bereits befürwortet. Lediglich der Ständerat muss sie noch beraten.

Abgelehnt wird Egloffs Vorschlag vom Präsident des Mieterverbands Deutschschweiz, Nationalrat Balthasar Glättli (Grüne/ZH). Glättli hält das Urteil des Mietgerichts für den Beweis, dass das gegenwärtige Recht ausreichend sei. Er sagt: «Einzelne Missbrauchsfälle, die heute schon widerrechtlich sind, dürfen nicht dazu dienen, grundsätzlich das Recht der Mieter auf Untermiete einzuschränken».

Glätti hält es für richtig, dass Mieter von ihren Untermietern keine zu hohen Mietzinen einfordern dürfen: «Ziel der Untermiete darf nicht sein, dass kommerzieller Gewinn gemacht wird». Er hält das auch für das Interesse des Mieters. Denn bei überhöhten Mietzinsen für Untermieter würden die Mieten nach oben schnellen und dem Mietmarkt Wohnungen abhandenkommen.

Immobilien-Verwaltungen reagieren nach dem Urteil scharf

Jetzt reagieren Liegenschaften auf das Gerichtsurteil. Sie wollen sich vor Schäden schützen und weisen ihre Mieterinnen und Mieter auf das Gerichtsurteil hin. So berichtet 20min.ch von der Zürcher Kornhaus Verwaltung AG, die ihrer Mieterschaft ein Schreiben sendete, dass sie «systematisch» alle Wohnungsinserate auf Airbnb prüft und die Vorgänge überwache. So weisst das Unternehmen darauf hin, dass «jede Untervermietung vorgängig der schriftlichen Zustimmung der Vermieterschaft bedarf». Weiter heisst es «Sollte festgestellt werden, dass Wohnungen ohne Zustimmung der Vermieterschaft untervermietet werden, werden Kündigungen der Mietverhältnisse der fehlbaren Mieter konsequent durchgesetzt»

Walter Angst, Leiter Kommunikation beim Mieterverband Zürich, nahm das Schreiben der Kornhaus Verwaltung AG in die Kritik: «Das Schreiben schüchtert Mieter ein», sagt Angst. Er halte die Kündigungsandrohung für den gegebenen Fall, dass Mieterinnen und Mieter ein Zimmer auf der Online-Plattform Airbnb anbieten für gesetzwidrig. Tanno selbst sagt auch, dass das Schreiben als eine Drohung aufgefasst werden könnte und bekräftigt: «Der Hauseigentümerverband Zürich würde sich selber um einen moderateren Ton bemühen.»

Christian Müller sieht das Schreiben nicht als eine Kündigungsdrohung. Da das Unternehmen von verschiedenen Mietern Rückmeldung erhielt, wisse er genau, dass die Mieterschaft das Schreiben nicht als eine Drohung aufgefasst hat. Müller sagt auch, dass Airbnb für die Liegenschaft in den letzten Jahren zunehmend ein Thema geworden sei. Sein Unternehmen wollte die Mieterschaft lediglich auf die rechtliche Situation aufmerksam machen. Zudem sollen die Mieter die Haltung der Kornhaus Verwaltungs AG nachvollziehen können. Bisher gab es zwei Dutzend nicht angemeldete Vermietungen mittels Airbnb, die nicht abgesprochen waren und zur Kündigungsandrohung führten. Bis heute wurde allerdings keine Kündigung ausgesprochen.

«Pro Kontrolle wird im Schnitt ein Mieter bei der illegalen Untervermietung seiner Wohnung erwischt». Das Unternehmen schaue ein- bis zweimal pro Woche «grob die Plattform Airbnb durch». Wenn sie einen Mieter erwischen, erhält dieser umgehend eine Abmahnung. Bleibt die Abmahnung wirkungslos, wird das Mietverhältnis seitens der Liegenschaft gekündigt.

Kein anderes Unternehmen scheint einen vergleichbaren Aufwand wie die Kornhaus Verwaltungs AG zu führe. Sie setzt alle denkbaren Hebel in Bewegung, um fehlbare Mieter zu erwischen.

Das Immobilienunternehmen Allreal geht sehr ähnlich vor. Unternehmenssprecher Matthias Meier sagte gegenüber 20min.ch: «Wir weisen unsere Verwaltungen an, sporadisch zu überprüfen, ob Wohnungen auf Airbnb angeboten werden.» Besonderes Augenmerk legt das Unternehmen auf für Touristen attraktive Liegenschaften. Die drei begehrtesten Wohnobjekte werden einmal pro Monat kontrolliert. Matthias Meier sagt dem Online-Magazin weiter: «Stossen wir auf einen Mieter, der seine Wohnung unabgesprochen untervermietet, informieren wir ihn, dass er die Untervermietung der Verwaltung melden muss.»

Es gibt noch weitere Liegenschaften, die ähnlich verfahren. So nimmt auch die schweizweit tätige Livit AG regelmäßige Überprüfungen vor. Auch sie will fehlbare Mieterinnen und Mieter auf die Schliche kommen. So sagte Marietta Hersche, Sprecherin des Unternehmens: «Wenn Mieter ihre Räume untervermieten, ohne dies vorgängig abgesprochen zu haben, suchen wir das Gespräch und verweisen auf den Mietvertrag.» Sie betont weiterhin, dass, wenn sich der Mieter trotzdem nicht an die «Spielregeln» halte, der Mietvertrag möglicherweise gekündigt wird.

Airbnb laut Untermietvertrag legal

Die Juristin des Hauseigentümerverbands (HEV), Katja Stieghorst, macht darauf aufmerksam, dass sich die Anzahl der «Streitigkeiten wegen Untervermietungen» zunehmend erhöht. Sie hält fest: «Oftmals beschweren sich Nachbarn über Fremde, die im Wohnhaus ein- und ausgehen.» Vermieter können sich vom Hauseigentümerverband unterstützen lassen, wenn sie befürchten, dass ihr Mieter die Wohnung rechtswidrig untervermietet. «Wir raten ihnen dazu, Plattformen wie Airbnb zu durchforsten», sagt Stieghorst. Doch auch Mieter, die ihre Wohnung untervermieten wollen, bekommen vom Hauseigentümerverband Hilfe. Ihnen wird empfohlen, das Vorhaben rechtzeitig beim Vermieter anzukündigen und den Vermieter darüber zu unterrichten, wer, wie lange und zu welchen Preis sich die Untermieter in der Wohnung aufhalten werden. Stieghorst empfiehlt ein offenes und präventives Vorgehen seitens des Mieters, um von vorne herein etwaige Streitigkeiten zu vermeiden.

Der Generalsekretär des Mieterverbands (MV), Michael Töngi hält die Einhaltung einer solchen Regelung im Zusammenhang mit Airbnb-Vermietungen für schwer. Gegenüber 20min.ch sagt er: «Es ist unrealistisch, dass man jeden Gast neu beim Vermieter anmelden muss.» Er glaubt, dass allgemeine und globale Einwilligungen erreichbar sein müssen. Er hält es für ausschlaggebend, dass «kein Geschäftsmodell aus dem Vermieten der eigenen Wohnung gemacht wird und die Mieter keine missbräuchlichen Preise verlangen».

Ein Untermietvertrag kommt für eine solche Regel in Frage. Meier von Allreal stellt seinen Mietern solche Verträge aus: «Das ist quasi eine Lizenz zum Untervermieten – sei es für kurze Zeit oder langfristig», sagt er. Alle Bedingungen seien in den Vertragsklauseln genauestens geregelt. So darf der vom Mieter verlangte Mietzins seines Untermieters nicht über 20 Prozent der Nettomiete liegen. Zudem ist die maximale Anzahl der Gäste begrenzt. Hinzukommt die Einhaltung der jeweiligen Hausordnung.

Das Gerichtsurteil nimmt Regelverstösse stärker in die Pflicht

Alle Mieter, die gegen die Gesetze der Untermiete verstossen, werden vom Bundesgericht stark in die Pflicht genommen. Wer die Untermiete zu Recht verweigert bekommt, doch trotzdem zahlende Gäste auf Airbnb einlädt oder die Bedingungen der Untermiete trotz Anordnung seinem Vermieter nicht bekannt gibt, muss mit einer vorzeitigen Kündigung rechnen. Hinzukommt, dass der Mieter für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich ist.

Es liegt in seinem Interesse, seine Gäste sorgsam auszuwählen und die Wohnung nicht an feiernde Gäste zu übergeben. Das führt nur zu Beschwerden der Nachbarschaft. Er riskiert auch eine Abmahnung, wenn er zwar die förmlichen Regeln einhält, doch seine Gäste wiederholt zu laut sind. Vermietern stehen geeignete Mittel zur Verfügung, um auswüchsigen Mietern einen Riegel vorzuschieben und das Treiben zu beenden.

Trotzdem besteht noch Handlungsbedarf in der Gesetzgebung. Das ursprüngliche Untermietgesetz fusst auf dem klassischen Fall einer Witwe, die in der „zu gross gewordene“ Wohnung einen Zimmerherrn aufnimmt. Oder wenn sie während eines Auslandsaufenthaltes die Wohnung vorübergehend vermieten muss. Doch was an Airbnb nicht ins Bild passt, ist die starke Fluktuation von Gästen. Die Besuchszeit ist vergleichsweise kurz und die Gäste wechseln immer wieder. Trotz dieser zwei Tatsachen ist der Mieter dazu verpflichtet, sich vom Vermieter die Zustimmung einzuholen. Sonst darf er die Wohnung nicht untervermieten.

Die Lücke im Mietrecht

Mieter müssen auf Anfragen von Gästen in Airbnb schnell reagieren. Ihnen stehen nur 24 Stunden für eine Antwort zur Verfügung. Grund dafür sind die Regeln von Airbnb. Die mietrechtliche Literatur ist nach wie vor spärlich bei diesem Thema. Einen Vorschlag gibt es trotzdem: Es wird vorgeschlagen, dass der Mieter seinen Vermieter aufsucht und ihn für eine bestimmte Anzahl an Beherbergungen innert eines bestimmten Zeitraumes unterrichtet bzw. um Erlaubnis fragt. Offengelegt werden sollte dabei der Besuchertyp, die konkreten Einnahmen, der Umstand, die Anzahl der Gäste und ob nur Teile der Wohnung oder die gesamte Wohnung angeboten wird.

Damit hätte der Mieter die Bedingungen der Untermiete offengelegt. Bisher ist jedoch noch unklar, ob der Vermieter zustimmen muss oder ob er auch ablehnen darf, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Es existiert noch eine Lücke im bestehenden Mietrecht oder zumindest eine bedeutende Unklarheit. Hier besteht für die Politik Handlungsbedarf.

Was gilt bei normaler Untermiete?

Damit gibt es bei der Untermiete via Airbnb einen kleinen aber bedeutenden Unterschied zur normalen Untermiete. Ein Beispiel:

Angenommen ein Herr Bach zieht mit einem Freund gemeinsam in eine Wohnung. Herr Bach möchte keine Verantwortung aus der Hand geben und setzt dafür einen Untermietvertrag auf. Beide Männer teilen sich den Mietzins. Bach ist gegenüber dem Vermieter für den Mietzins, für alle Nebenkosten und sämtliche andere Verpflichtungen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, allein verantwortlich. Doch das stört ihn nicht und er nimmt es billigend in Kauf.

Das Schöne für Herrn Bach ist, dass er mit diesem Vorgehen auf der sicheren Seite steht. Sein Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Untermietvertrag zuzustimmen. Es gibt nur sehr wenige Voraussetzungen, unter denen Bach’s Vermieter die Untermiete versagen darf.

Der Vermieter kann auch im Mietvertrag keine Klauseln unterbringen, die ihn vor dem Mieterrecht und der Untermiete schützen. Jede Bestimmung zur Unterbindung oder Einschränkung der Untermiete ist ungültig. Selbst wenn sich der Vermieter weigert, dem Untermietvertrag zuzustimmen, bleibt das für Herrn Bach folgenlos. Er darf vermieten und der Vermieter kann nichts dagegen tun.

Möchte Herr Bach jedoch zu 100 Prozent sicher sein, dass sein Vorhaben legitim ist, kann er sich an die Schlichtungsbehörde wenden und dort seinen Vertrag auf Herz und Nieren prüfen lassen.

Würde Herr Bach seine Wohnung hingegen über Airbnb untervermieten und sich dabei an die Gesetzeslage halten wollen, hätte er das Problem, dass sein Vermieter nicht zur Anerkennung des Untermietvertrages verpflichtet ist. Auch der Gang zur Schlichtungsbehörde würde hier nichts bringen. Zudem fällen Gerichte ihre Entscheidungen zum Thema Untermiete mit Airbnb meist zugunsten des Vermieters.

Ein anderes Beipsiel: Familie Heinz aus Bern hat zwei Töchter und zieht mit ihrer Familie in eine neue Wohnung. Die Eltern möchten nach dem Auszug ihrer Kinder aus dem Elternhaus wieder zurück in die alte Wohnung ziehen. Deshalb kündigen sie die alte Wohnung nicht, sondern vermieten sie an jemand anderes unter. Dem eigentlichen Vermieter der Immobilie passt dieses Vorgehen nicht und kündigt Familie Heinz den Mietvertrag. Familie Heinz zieht vor Gericht und gewinnt den Prozess, weil diese Form der Vorsorge erlaubt ist. Hätte Familie Heinz hingegen Airbnb genutzt, um die alte Wohnung zu vermieten, hätte das Gericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Vermieters entschieden.


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