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Was darf ein Vermieter verbieten – durch Kenntnis der eigenen Rechte Ärger vermeiden

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Was darf ein Vermieter verbieten – durch Kenntnis der eigenen Rechte Ärger vermeiden

In jedem Mietshaus gelten bestimmte Regeln, diese sind wichtig, um den Frieden im Haus zu wahren und Konflikten vorzubeugen.

Doch leider lassen sich immer mehr Vermieter dazu hinreissen, diese Regeln und Bestimmungen bis ins Unermessliche auszureizen und gehen dabei teilweise über rechtliche Grenzen und Gesetze hinaus.

Wir erörtern in diesem Artikel, welche Rechte der Vermieter in der Gestaltung der Verbote für den Mieter hat und welche Bestimmungen ungültig sind.

Verbot von Übernachtungsgästen

Mit Unterzeichnung des Mietvertrages hat der Vermieter dem Mieter das Recht eingeräumt, seine Zeit in dem vermieteten Objekt so zu gestalten, wie dieser es – nach geltendem Recht – für richtig hält.

Dies bedeutet, dass der Mieter einer Wohnung auch Gäste bei sich übernachten lassen kann, soweit sie sich an geltende Gesetze und den legitimen Teil der Hausordnung halten.

- Verbot von Besuch mit Tieren
Selbst wenn im Mietvertrag ein Tierhaltungsverbot vereinbart wurde, ist es erlaubt, dass Gäste ihre Tiere mitbringen, solange andere Mieter nicht durch beispielsweise dauerhaftes Bellen oder Kratzen an der Tür, gestört werden.

Verbieten von Kinderlärm

Eltern von kleinen Kinder wissen, dass sich auch bei allerbester Erziehung Lärm nicht vermeiden lässt. Deshalb kann durch Kinder verusachter Lärm nicht verboten werden – auch nicht vom Vermieter. Allerdings gilt auch hier die Nachtruhe, da wird nicht herumgetobt. Babys sind davon ausgenommen: Sie «dürfen» schreien, wenn ihnen danach ist.

Das das Spielen und Schreien von Kindern nicht als Lärm oder Ruhestörung generell angesehen werden kann, schreibt auch das Oberlandgericht Düsseldorf: „…dass Kinderlärm eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens darstellt, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann.“ (Urteil Nr: AZ 9 U 51 /95)

Rauchverbot

Das Verbot in der eigenen Wohnung zu rauchen ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und somit, selbst wenn es im Mietvertrag vereinbart ist, nicht durchsetzbar. Sollte das Rauchverbot allerdings auf gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, wie das Treppenhaus beschränkt sein, so ist dieses einzuhalten.

Duschverbot

Ein Duschverbot nach 22 Uhr ist rechtlich nicht durchsetzbar, auch wenn die Hausordnung es vorschreibt. Dies greift zu sehr in die Rechte der Mieter ein, anders kann es beim Baden aussehen, denn das Einlaufen des Wassers kann laut sein und andere Mieter stören.

Heizverbot

Sollte der Vermieter der Meinung sein, dass es ausreicht, Temperaturen von 18 Grad Celsius in der Wohnung seien genug, können sie problemlos die Heizung nach Ihren Vorstellungen und Wünschen nutzen, sofern Sie nicht die Heizkosten aus den Augen verlieren.

Musikverbot

In Zimmerlautstärke Musik zu hören ist zu jeder Tages- und Nachtzeit erlaubt, allerdings gibt es Polizeiordnungen, die Verbieten auf dem Balkon, der Terrasse oder bei offenem Fenster die Musik anzumachen.

Verbot, den Rasen zu betreten

Der Vermieter kann es nicht Verbieten, den Rasen, der zum Grundstück zu betreten, sofern keine Bauarbeiten oder andere Schönheitsreparationen an der Grünfläche vom Vermieter vorgenommen werden.

Wäsche auf dem Balkon aufhängen

Wenn die Sonne scheint und Sie diese Energie nutzen möchten, damit Ihre Wäsche schneller Trocknet und nicht in der Wohnung steht, stellt das Rechtlich kein Problem dar, der Vermieter darf es Ihnen nicht verbieten.

Balkonpflanzen

Der Vermieter ist berechtigt, Ihnen Pflanzen auf dem Balkon zu platzieren, sofern Sie die Blumenkübel nach aussen aufhängen und damit eine eventuelle Gefahr für Ihre Mitmieter oder unbeteiligte Passanten darstellen. Sollten Sie die Blumenkästen nach innen aufhängen und die Blumentöpfe auf dem Boden abstellen, kann der Vermieter kein Verbot für Pflanzen aussprechen.

Unaufgefordertes Betreten der Wohnung durch den Vermieter

Sollte der Vermieter unvermittelt bei Ihnen vor der Tür stehen und Ihre Wohnung betreten wollen, können Sie das ohne Kopfschmerzen ablehnen, denn er muss sich 24 bis 48 Stunden vorher anmelden, weil er zum Beispiel Wartungsarbeiten durchführen, oder Ihren Nachmieter durch die Wohnung führen muss.

Fazit

Der Vermieter hat das Recht, eine Hausordnung aufzustellen und bestimmte Regeln aufzustellen, allerdings kann er auch nicht alles von Ihnen verlangen. Auch Ihr Vermieter muss sich an die geltenden Gesetze halten und aktuelle Gerichtsurteile als Gesetze akzeptieren.


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