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Rechtliches zur Mietkautionsversicherung

Was gilt es bei der Mietkautionsversicherung zu beachten?

Da die Mietkautionsversicherung verhältnismässig neu ist, kennen einige Vermieter sie noch nicht. Demzufolge sind einige Vermieter sehr verwundert, wenn sie plötzlich eine Mietkautionsbürgschaft im Briefkasten vorfinden. Schnell fragen sie sich, ob sie dem zustimmen müssen. Die Antwort ist sehr einfach: Nein. Vermieter sind nicht verpflichtet, eine Mietkautionsversicherung zu akzeptieren. Da diese Versicherung noch so jung ist, trauen einige Vermieter diesem System nicht. Doch Vermieter können sich unabhängig vom Mieter beim Versicherer erkundigen, ob die Urkunde echt ist und weitere Informationen einfordern. Zudem können sie sich über das vom Mieter gewählte Angebot informieren. Der Versicherer ist genauso vom Gesetz zur Leistungserbringung verpflichtet, wie es sonst der Mieter wäre.

Die Versicherer können ihre Angebote der Mietkautionsversicherung innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen frei gestalten. In der Regel haben sie erst ab einer bestimmten Vertragssumme Interesse an einem Abschluss. Gearbeitet wird häufig mit Mindestkosten auf jährlicher Ebene. So kann es passieren, dass ein Versicherungsnehmer mit einer Mietkautionsversicherung von 1'000 Franken den gleichen Betrag zahlt, wie einer mit 2'000 Franken. Doch in keinem der Fälle muss der Versicherer einem Vertragsabschluss zustimmen. Zur Annahme eines Antrages bedingt es zumeist eine positive Bonitätsprüfung. Dazu kann auch das derzeitige Einkommen des Antragstellers eine Rolle spielen.

Wenn es zu einem Abschluss kommt und später der Vermieter berechtigte Forderungen gegen seinen Mieter stellt, zahlt der Versicherer die abgesicherte Summe aus. Im Schadenfall verhalten sich Mietzinsdepot und Versicherungslösung identisch. Der Vermieter kann über das Kautionsgeld erst verfügen, wenn auch der Mieter seine Zustimmung mittels Unterschrift für die Freigabe gegeben hat. Ansonsten bleibt das Geld weiterhin gesperrt. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. Macht der Vermieter ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keine Forderungen auf Rechtswegen geltend, so können Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters die Bürgschaftspolice auflösen. Vermieter können sich das Geld ohne Zustimmung der Mieter auszahlen, wenn beispielsweise ein rechtskräftiges Urteil über Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis vorliegt. Dies gilt sowohl für die Mietkautionsversicherung als auch für das Bankdepot.

Nach Abschluss der Mietkaution muss der Versicherungsnehmer (Mieter) jährliche Prämien an den Versicherer entrichten. Die im Vertrag festgehaltenen Klauseln klären ganz genau wie dies zu erfolgen hat. Einem Versicherungsnehmer, der seine Prämie nicht bezahlt, wird der Versicherungsvertrag nicht gekündigt. In Abweichung zu Artikel 20 VVG ruht die Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter nicht.

Im Falle eines haftbaren Schadens am Mietobjekt oder bei Mietzinsausständen übernimmt der Versicherer die Schadenauszahlung und springt zwischenzeitlich ein, um die Forderung des Vermieters zu beglichen. Danach wendet sich der Versicherer an den Versicherungsnehmer und fordert den gezahlten Betrag zurück. Dies nennt man dann Regress. Es handelt sich bei einer Mietkautionsversicherung im Leistungsfall also um einen Vorschuss seitens des Versicherers.



Wir versuchen auf dieser Seite das Thema Mietkautionsversicherung so einfach, anschaulich und umfassend wie nur möglich zu erläutern. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, besuchen Sie die Seiten der Versicherungsanbieter und informieren Sie sich dort konkret zu den Leistungen und Kosten.

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