Das Mietzinsdepot: Alles, was Sie als Mieter wissen müssen

Mietzinsdepot Schweiz

Um das Risiko von Zahlungsausfällen oder Schäden abzusichern, kann der Vermieter vom Mieter eine Kaution in Form eines Mietzinsdepots verlangen. Dieses wird auf einem Sperrkonto bei einer Bank angelegt und bleibt bis zum Ende des Mietverhältnisses blockiert. Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung (Mietvertrag), in der die Höhe der Sicherheitsleistung schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Für viele Vermieter stellt die Immobilie eine wichtige Einkommensquelle und langfristige Investition dar – entsprechend dient das Mietzinsdepot als Sicherheit, beispielsweise bei ausstehenden Mietzahlungen, offenen Nebenkosten oder Schäden an der Wohnung, die nach dem Auszug des Mieters festgestellt werden.

Was ist ein Mietzinsdepot?

Das Mietzinsdepot – oft auch Mietkaution genannt – ist eine Sicherheitsleistung, die Mieter beim Einzug hinterlegen. Vermieter sichern sich damit gegen offene Mietzinse, Nebenkosten oder Schäden an der Wohnung ab. Gesetzliche Grundlage ist Art. 257e OR. Hinterlegt wird die Kaution auf einem gesperrten Bankkonto (Sperrkonto), das auf den Namen des Mieters lautet.

Höhe des Mietzinsdepots

Für Wohnungen gilt eine klare Obergrenze von maximal drei Bruttomietzinse. Diese Regelung schützt Mieter vor überhöhten Forderungen. Bei Geschäftsräumen gibt es keine gesetzliche Obergrenze. Hier gilt als Praxiswert häufig bis zu sechs Monatsmieten. Ausschlaggebend ist die Bonität des Unternehmens. Verlangt der Vermieter eine Erhöhung des Mietzinsdepots, muss er dies schriftlich mitteilen. Der Mieter kann die Erhöhung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten.

Anlage auf einem Sperrkonto

Fordert der Vermieter eine Mietkaution, muss diese korrekt angelegt werden:

  • Sperrkonto bei einer Schweizer Bank: Das Depot darf nicht auf ein Privatkonto des Vermieters überwiesen werden.
  • Unverzügliche Hinterlegung: Der Vermieter muss das Geld sofort nach Erhalt auf das Sperrkonto einzahlen. Liegt noch kein Konto vor, darf der Mieter die Zahlung zurückhalten.
  • Informationspflicht: Der Vermieter muss dem Mieter die Bankdaten und den Kontoauszug zustellen.
  • Zinsanspruch: Das Konto wird verzinst; die Zinserträge gehören dem Mieter.
  • Rechte bei Pflichtverletzung: Legt der Vermieter das Geld nicht ordnungsgemäss an, kann der Mieter die Rückzahlung sowie entgangene Zinsen verlangen.

Rückzahlung des Mietzinsdepots

Die Auszahlung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Wohnungsabgabe ohne Schäden: Nach der Abnahme kann die Kaution sofort freigegeben werden.
  • Bei Schäden: Der Vermieter darf das Depot bis zu drei Monate zurückbehalten, um Reparaturen abzuwickeln.
  • Endabrechnung: Der Mieter sollte diese genau prüfen. Bei Unstimmigkeiten kann er eine Frist setzen und notfalls die Schlichtungsbehörde einschalten.

Auszahlung ohne Zustimmung des Vermieters

Zahlt der Vermieter die Kaution nach dem Auszug nicht zurück, besteht eine klare Regel:

  • Nach 12 Monaten kann der Mieter die Freigabe direkt bei der Bank beantragen.
  • Voraussetzung: Es liegt kein laufendes Verfahren oder Betreibungsbegehren des Vermieters vor.

Alternative zum Mietzinsdepot: Mietkautionsversicherung

Neben dem klassischen Bankdepot gibt es die Möglichkeit einer Mietkautionsversicherung (auch Mietzinsgarantie genannt).

  • Vorteil: Der Mieter muss keine hohe Geldsumme blockieren.
  • Stattdessen zahlt er eine jährliche Prämie an den Versicherer.
  • Der Vermieter erhält ein gleichwertiges Zertifikat, das seine Ansprüche absichert.

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