So vermeiden Sie Streit bei der Mietkaution Featured

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So vermeiden Sie Streit bei der Mietkaution

Die Mietkaution führt regelmässig zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Einer der Streitpunkte ist die Frage, wann die Mietkaution vom Vermieter zurückgezahlt werden muss. Um Klarheit zu schaffen, stellen wir in diesem Artikel die wichtigsten Fakten zur Rückzahlung vor.

Entgegen der landläufigen Meinung ist die Mietkaution keine zwingende Voraussetzung zum Zustandekommen eines Mietvertrages. Der Gesetzgeber gibt lediglich dem Vermieter das Recht, eine Mietkaution zu verlangen. Die Kaution ist keine Sonderzuwendung an den Vermieter, noch ist sie eine Art Guthaben, das der Mieter vor Beendigung der Mietzeit abwohnen kann. Der einzige Zweck der Mietkaution besteht darin, dem Vermieter eine Sicherheit zu bieten, falls dieser gegen die Mieterschaft besondere Forderungen erheben muss. Bei diesen Forderungen handelt es sich in der Regel um Schadensersatzansprüche, die aus Beschädigung des Mietobjekts oder aus Rückständen bei der Mietzinszahlung entstanden sind.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Recht, die hinterlegte Kaution vom Vermieter zurückzuverlangen. Voraussetzung dafür ist die Übergabe des Mietobjekts im ordnungsgemässen Zustand sowie die Abnahme der Mieträume durch den Vermieter.

Damit hat es sich jedoch noch nicht erledigt. Der Anspruch des Mieters an den Vermieter die Mietkaution zurückzuzahlen, ist nicht sofort gültig. Dem Vermieter bleibt eine Nachfrist von 12 Monaten zur Überlegung, ob er eine endgültige Abrechnung erstellt. Erst nach Ablauf dieser Frist, darf der Mieter die Kaution endgültig zurückfordern. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Mieter erst dann einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution hat, wenn der Mieter beurteilen kann, ob er auf die Kaution zurückgreifen muss oder nicht.

Binnen welcher Frist muss die Mietkaution zurückgezahlt werden?

Am Ende kommt es auf den Einzelfall an. Nach Auszug des Mieters muss der Vermieter das Mietobjekt genauestens überprüfen, um etwaige Schäden festzustellen. Was bei einer Einzimmerwohnung relativ schnell vonstatten geht, kann bei einem Haus deutlich länger dauern. Zudem ist es dem Vermieter gestattet, die Auszahlung der Mietkaution zurückzuhalten, wenn noch offene Forderungen aus der Abrechnung bestehen. Dabei kann es sich beispielsweise um die Nebenkostenabrechnung handeln, die nur periodisch erstellt wird. Dem Vermieter steht es frei, die Mietkaution einzubehalten, wenn er mit einer Nachzahlung seitens des Mieters rechnen muss. Hierbei muss der Mieter so lange mit der Rückforderung seiner hinterlegten Sicherheitsleistungen warten, bis die endgültige Abrechnung erfolgt.

Das Schweizer Mietrecht gibt dem Vermieter jedoch eine Frist von 12 Monaten vor, in der er eine offizielle Forderung gegenüber dem Mieter erheben muss. Verstreicht diese First kann der Mieter die Auszahlung der Kaution auch ohne Einverständnis des Vermieter bewirkt. Der Mieter kann sich an die Bank wenden und muss mittels einem aktuellen Betreibungsauszug belegen, dass keine Beitreibung des Vermieters eingeleitet wurde. Ebenso muss der Mieter einem Nachweis erbringen, dass gegen ihn kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Herzu kann der Mieter in seinem Gerichtsstand einen entsprechende Bescheinigung einholen.

Die Mietkaution mit den letzten Mietzinsen verrechnen

Einige Mieter möchten die Mietkaution zum Ende des Mietverhältnisses hin mit der Miete aufrechnen. Dies ist jedoch nicht erlaubt, da die Kaution dem Vermieter als Sicherheit dient, um eventuelle Nachzahlungen oder Schadensersatzansprüche begleichen zu können. Deshalb kann der Mieter die Mietkaution nicht abwohnen. Die Mietkaution ist in keinem Fall als bereits gezahlte Miete zu verstehen.

Schäden durch "Nicht-Normales-Abwohnen" müssen beglichen werden

Grundsätzlich entstehen beim bewohnen eines Mietobjektes Mängel, die normale Abnützung werden. Sollten während der Mietzeit Mängel am Mietobjekt entstehen, die nicht als normales Abwohnen aufgefasst werden können, hat der Vermieter das Recht, zur finanziellen Begleichung der Reparaturkosten, auf die hinterlegte Mietkaution zurückzugreifen.

Decke, Wände, Türe, Bodenbelag, Küche, Bad, Dusche, WC etc. haben eine gewisse Lebensdauer. Was noch nicht amortisiert ist, muss im Schadenfall in der Regel der Mieter zahlen. Über diese theoretische Lebensdauer haben sich der Mieterverband und der Hauseigentümerverband geeinigt. Versicherungen und Mieterschlichtungsstellen halten sich in der Regel daran. Nach dieser Zeit entfällt für den Mieter somit eine Zahlungspflicht, selbst wenn er nur kurz Mieter war und die Wohnung vorher in gutem Zustand war.
Hier gelangen Sie zur Lebensdauertabelle des Mieter- und Eigentümerverbandes > Lebensdauertabelle

Was passiert mit der Mietkaution bei einem Eigentümerwechsel?

Ungewissheit entsteht bei Mietern häufig dann, wenn der Vermieter das Mietobjekt während des Mietverhältnisses an einen neuen Eigentümer verkauft. Die Mieterschaft fragt sich dann, von wem sie die Mietkaution zurückverlangen muss. Ist es der neue Eigentümer bzw. Vermieter oder der ursprüngliche Vermieter? Diese Frage wird mit dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" gesetzlich geregelt. Die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vermieters werden durch den neuen Vermieter übernommen. Demnach ist der neue Vermieter dazu verpflichtet, die Mietkaution an den Mieter zurückzuzahlen.


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