Dürfen Vermieter ihre Mieter filmen?
Immer mehr Vermieter installieren Kameras in Fluren und Hauseingängen, um für mehr Sicherheit zu sorgen? Viele Mieter fühlen sich dadurch beobachtet und fragen nach der Rechtmässigkeit dieser Praktik.
Das Bundesgericht musste Ende März ein Urteil zur Rechtmässigkeit des Filmens von Mietliegenschaften fällen. Das Ergebnis: Videoüberwachung in öffentlichen Bereichen von Mietliegenschaften verletzt die Privatsphäre der Mieterinnen und Mieter. Hintergrund des Urteils ist die Beschwerde eines Vermieters aus dem Kanton Basel-Landschaft. Dieser brachte im Innenbereich seiner Liegenschaften Kameras an. Die Mieter beschwerten sich, woraufhin der Vermieter die Kameras wieder demontieren musste.
Der Fall aus dem Kanton Basel ist nicht der einzige. Im Technik-Zeitalter des 21. Jahrhunderts können Überwachungskameras unkompliziert und preisgünstig erworben werden. Vermieter nutzen diese Möglichkeit, um mehr Kontrolle und Einsicht über ihre Liegenschaften zu erhalten. Doch das unangenehme Gefühl überwacht zu werden, missfällt den Mietern. So kam es auch in Zürich vor kurzem zu einem Urteil. Ein Vermieter sah sich gezwungen sämtliche zuvor installierte Kameras wieder zu deinstallieren. Auf den finanziellen Kosten blieb er sitzen.
Videoüberwachung kann nicht vertraglich geregelt werden
Der Zürcher Vermieter versuchte über ein Änderung im Mietvertrag das Aufstellen der Kameras zu ermöglichen. Damit griff er jedoch in die Privatsphäre der Mieter ein. Die Rechtmässigkeit der Videoüberwachung in Innenräumen kann im Mietvertrag nicht geregelt werden.
Entscheidend ist die Privatsphäre der Mieterinnen und Mieter. Sobald diese verletzt wird, ist das Aufstellen von Überwachungskameras gesetzlich untersagt. Wenn der Tagesablauf der Mieter auf dem Videomaterial nachvollziehbar ist, gilt dies als Verletzung der Privatsphäre. Gleiches gilt, wenn Personen auf den Videos identifizierbar sind. Ob es sich um eine Verletzung der Privatsphäre im Einzelfall handelt oder nicht, muss jedes mal neu geklärt werden. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie Standort, Auflösung, Helligkeit und Winkel der Kamera.
Videokameras verhindern Einbrüche
Vermieter dürfen Videokameras in den Liegenschaften zu Informationszwecken montieren. Es muss dabei die Privatsphäre der Mieter berücksichtigt werden. Alleine die Erwähnung von Kameras im Mietvertrag reicht nicht aus, um eine rechtliche Grundlage zu schaffen.
Videokameras wirken auf Einbrecher und Diebe abschreckend. Auch Vandalismus kann mit ihnen minimiert werden. Dadurch können sie für Mieter und Vermieter gleichermassen von Interesse sein.
Wenn beide Parteien profitieren, die Privatsphäre geschützt bleibt und keine Person identifizierbar ist, dürfen Videokameras angebracht werden.