Der Vermieter heizt zu wenig – was tun?
Vor allem zur kalten Jahreszeit ist es wichtig, die eigene Wohnung beheizen zu können, um sich wohl zu fühlen und sich keine Erkältung zu holen.
Im Normalfall stellt das Heizen der Räumlichkeiten keine Herausforderung dar, im Fall von Linda M. jedoch sieht die Situation etwas anders aus. «In unserer Wohnung hat es gerade mal 18 Grad, wir frieren die ganze Zeit», so lautet ihre Aussage, mit der Frage, wie sie ihrem Problem auf die Sprünge helfen könne.
Wie Blick.ch schreibt, hat Linda M. häufig mit der unerträglichen Kälte zu kämpfen, da ihr Vermieter es nicht für nötig empfindet sich um die Reparatur der Heizkörper zu kümmern. Oftmals ist die Verwendung eines Föhns ihre letzte Option, da sie ansonsten frierend auf ihrem Sofa verbringt. Dies ermöglicht ihr wenigsten ihren Körper ein wenig aufzuwärmen. Obwohl sie nun schon zum wiederholten Male versucht, ihren Hauswart zu erreichen, meldet dieser nicht. Das Resultat lautet sich in ihre Decke zu kuscheln und darauf zu warten die Verwaltung kontaktieren zu können.
Wie warm hat eine Wohnung im Durchschnitt zu sein?
Laut der Praxis von Schlichtungsstellen hat eine Mietwohnung eine Raumtemperatur 20 bis zu 21 Grad zu erreichen in einem Zeitfenster von 7 bis 23 Uhr. Eine Absenkung ist zwischen 23 und 7 Uhr erlaubt.
Was tun, wenn es in der Wohnung zu kalt ist?
Fällt die Heizung aus und die Wohnung wird kalt, ist es am besten als Mieter zuallererst den Vermieter bzw. den Hauswart zu kontaktieren und über die Situation zu informieren. Ist es nicht möglich diese zu erreichen, ist es dem betroffenen Mieter gestattet eine Reparatur auf Kosten des Vermieters zu bestellen. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen, (Art. 422 OR), die besagen, dass ein Vermieter für die Kosten aufkommen muss. Ratsam wäre es daher die Heizräume vor Winterbeginn zu überprüfen, um jegliche Probleme zu vermeiden.
Wann muss die Heizung angestellt werden?
Genaue Regelungen bezüglich, wann die Heizung nach dem Sommer in Betrieb genommen werden, gibt es nicht. Zuvor wurde oftmals in Mietverträgen festgehalten, dass die Heizsaison vom 1. Oktober bis zum 31. März sei. Doch da diese Vertrauensklausel vor dem Gesetz nicht standhalten kann, da das Wetter nicht vorausgesagt werden kann, ist es für einen Vermieter unmöglich darauf zu berufen. Laut Art. 256 Abs. 2 OR muss ein Vermieter gewährleisten, dass eine Wohnung sich in einen “gebrauchstauglichen” Zustand befindet.
Aus diesem Grund sollte ein eingeschriebener Brief an den Vermieter verfasst werden, wenn in der Wohnung ein Heizungsausfall auftritt und man aufgrund der Kälte frieren muss. In diesem Schreiben sollte eine Mietzinsreduktion angefordert werden. Sinkt die Raumtemperatur auf unter 18 Grad, ist eine Reduktion von ca. 20 Prozent des Nettomietzinses und manchen Fällen sogar mehr zu anzufordern.