Müssen Vermieter zu viel gezahlte Nebenkosten zurückzahlen?

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Müssen Vermieter zu viel gezahlte Nebenkosten zurückzahlen?

Mieter zahlen die Nebenkosten oft durch Akontozahlungen. Dafür müssen die Nebenkosten im Voraus geschätzt werden. Doch was, wenn der Mieter zu viel bezahlt? Bekommt er sein Geld zurück und wenn ja, wann?

Die Nebenkosten können im Mietvertrag vom Mietzins ausgegliedert werden und als Akontozahlung zu begleichen sein. Akontozahlungen entsprechen jedoch selten dem faktischen Aufwand. Oft zahlt der Mieter zu wenig und muss Nachzahlungen leisten. Doch in manchen Fällen ist es genau umgekehrt. Mieter zahlen zu viel ein und der Vermieter muss die Überschüsse auszahlen.

Jährliche Abrechnung
Bei einer vereinbarten Akontozahlung muss der Vermieter einmal jährlich eine Abrechnung über die tatsächlichen Nebenkosten vorbereiten und an den Mieter senden.

Hat der Mieter zu viel eingezahlt, ergibt sich ein Saldoüberschuss zu seinen Gunsten. Diesen Überschuss muss der Vermieter innerhalb von 30 Tagen an den Mieter zurückerstatten. Dem Vermieter stehen hier zwei Möglichkeiten offen:

  • die Rückerstattung kann in Form einer Gutschrift auf die nächste Nebenkostenabrechnung vergütet werden oder
  • der Vermieter überweist den Betrag auf das Konto der Mieterschaft

Versäumt der Vermieter die Überweisung an den Mieter binnen der 30 Tage Frist, darf der Mieter den Überschuss vom nächsten Mietzins abrechnen.

Forderungen verjähren nach 10 Jahren
Mieter haben nach Erhalt der Kostenabrechnung fünf Jahre Zeit, um die Rückzahlung zu viel gezahlter Nebenkosten zu einzufordern. Sollten sie die Abrechnung zunächst akzeptiert haben und bemerken erst im Nachhinein, zu viel gezahlt zu haben, erlaubt ihnen das Gesetz innert 12 Monate nach Kenntnisnahme des Anspruchs das Geld vom Vermieter zurückzufordern. Doch spätestens nach 10 Jahren verjährt auch dieser Anspruch.

Keine Zwischenabrechnung bei vorzeitigem Auszug
Wer während der Abrechnungsperiode auszieht, hat keine Möglichkeit eine Zwischenabrechnung von seinem Vermieter zu verlangen. Der Vermieter hat das Recht den Mieter bis zur ordentlichen Nebenkostenabrechnung warten zu lassen. Dann räumt ihm der Gesetzgeber sechs Monate allgemeine Frist zur Rechnungserstellung und Zusendung ein. Nach Absenden der Rechnung muss er den Betrag innerhalb einer 30-tägigen Frist zurückzahlen.


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