Schadenfall bei Mietkautionsversicherung: Ablauf & wichtige Hinweise für Mieter und Vermieter

Am Ende eines Mietverhältnisses stellt sich häufig die Frage, wie mit Forderungen des Vermieters umzugehen ist – etwa bei ausstehenden Mietzinsen oder Schäden an der Wohnung. Besteht eine Mietkautionsversicherung, gehen viele Mieter davon aus, dass die Versicherung diese Forderungen übernimmt. Doch dieser Irrtum kann teuer werden. Auch für Vermieter ist der Ablauf oft unklar.
Wie funktioniert die "Mietkautionsversicherung"?
Durch den Abschluss einer sogenannten Mietkautionsversicherung wird der Mieter gegen Zahlung einer jährlichen Prämie von der Hinterlegung und langjährigen Sperrung der Mietkaution befreit. Diese beläuft sich in der Regel auf drei Monatsmieten, was einem Betrag von mehreren tausend Franken entspricht. Insbesondere bei einem Umzug kann es für Mieter zu einer finanziellen Herausforderung kommen, wenn die alte Mietkaution noch blockiert ist, während der neue Vermieter eine neue verlangt. Die Mietkautionsversicherung bietet in solchen Fällen einen entscheidenden Vorteil: Sie ermöglicht es, für die neue Mietwohnung einfach eine neue Versicherungspolice abzuschliessen, während die andere noch läuft. Neben dem Versicherungsvertrag zwischen Versicherung und Mieter entsteht auch ein Verhältnis zwischen Versicherung und Vermieter. Dabei erhält der Vermieter eine Bürgschaftsurkunde, die im Sinne einer Solidarbürgschaft die vereinbarte Mietkaution garantiert.
Eine Mietkautionsbürgschaft ist keine Versicherung!
Die Mietkautionsversicherung ist keine klassische Versicherung, sondern eine Bürgschaft: Der Anbieter garantiert dem Vermieter die Zahlung bis zur vereinbarten Kautionssumme – im Falle einer Nichtzahlung durch den Mieter. Wird ein Schadenfall geltend gemacht, prüft der Versicherer die Forderung und zahlt gegebenenfalls an den Vermieter. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass die Mietkautionsversicherung nicht automatisch für alle Forderungen des Vermieters aufkommt. Was viele nicht wissen: Die Versicherung übernimmt den Schaden nicht, sondern streckt den Betrag vor und fordert diesen später vom Mieter zurück.
Was passiert, wenn der Vermieter eine Forderung geltend macht?
Am Ende eines Mietverhältnisses kann es vorkommen, dass der Vermieter eine berechtigte Forderung aus der Mietkaution stellt – etwa wegen ausstehender Mietzinse, Nebenkosten oder Schäden an der Wohnung. In einem solchen Fall kann der Vermieter sich an die Mietkautionsversicherung wenden, wenn der Mieter die Forderung nicht direkt bezahlt.
Damit die Versicherung den Betrag auszahlt, muss der Vermieter in der Regel folgende Unterlagen einreichen:
- Das vom Mieter unterzeichnete Bürgschaftszertifikat oder, falls das Einverständnis des Mieters nicht vorliegt, ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl oder ein Gerichtsurteil.
- Den Mietvertrag und je nach Anbieter auch das Eingang- und Abgabeprotokoll (bei Mieterschäden)
- Ein klarer Nachweis der Forderung (z. B. Schlussabrechnung, Zahlungsaufforderungen)
Tipp für Vermieter: Die Bearbeitung durch die Versicherung dauert in der Regel eins bis zwei Wochen. Es ist daher empfehlenswert, das Dossier sorgfältig und vollständig zusammenzustellen, um Rückfragen zu vermeiden. Insbesondere bei komplexeren Fällen lohnt es sich auch, mit der Versicherung in Kontakt zu treten und sich den Ablauf und die notwendigen Dokumente verbindlich erklären zu lassen.
Mieter in der Pflicht: Rückzahlung trotz "Versicherung"
Wird die Forderung vom Versicherer geprüft und anerkannt, erhält der Vermieter den Betrag ausgezahlt – allerdings nicht aus einem klassischen "Versicherungstopf". Vielmehr geht die Versicherung in Vorleistung und fordert den Betrag im Anschluss vollständig vom Mieter zurück. Viele Mieter sind darüber überrascht, denn sie verstehen die Mietkautionsversicherung als klassische Absicherung. Tatsächlich handelt es sich aber nicht um eine echte Schadenversicherung, sondern um eine Bürgschaft nach Art. 492 OR. Die Versicherung bürgt gegenüber dem Vermieter, holt sich das Geld aber später vom Mieter zurück.
Für den Mieter können schnell Mehrkosten entstehen
Die Mietkautionsgesellschaften fordern den geleisteten Betrag sofort ein. Es gibt aber auch Ausnahmen: Die goCaution gewährt Mietern sechs Monate Zeit für die Rückzahlung und erhebt keinerlei Gebühren oder Verzugszinsen. Anbieter wie SwissCaution oder SmartCaution erheben hingegen generell eine "Schadenfallbearbeitungsgebühr" von CHF 100.–, die zusätzlich vom Mieter zu tragen ist – unabhängig von der Höhe der Forderung. Hinzu kommt im Falle der Einleitung eines Betreibungsverfahren eine Gebühr von weiteren CHF 100.–. Der Anbieter FirstCaution erhebt sogar eine "Betreibungsgebühr" von 200.–, wenn eine Schadenrückzahlung betreibungsrechtlich eingetrieben werden muss. Ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist auch für Vermieter empfehlenswert, da diese letztlich auch für sie von Nutzen sind, obwohl der Vertrag auf Initiative des Mieters entsteht und der Vermieter "lediglich" automatisch eine Bürgschaftsurkunde erhält.
Die Mietkautionsversicherung bietet Sicherheit – aber keine "Deckung" wie bei einer klassischen Versicherung. Wer die Abläufe kennt, kann sich unnötigen Ärger, Zeitaufwand und Zusatzkosten zu Lasten des Mieters sparen.
Tipp für Mieter: Suchen Sie das Gespräch mit dem Vermieter und einigen Sie sich direkt mit ihm über die Begleichung der Forderung, insbesondere wenn es sich um einen kleinen Betrag handelt, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. SwissCaution oder SmartCaution sind weit verbreitet, und viele Mieter stellen erst im Schadensfall fest, dass solche Zusatzkosten anfallen, und wünschen sich, sie hätten diese Forderung direkt an den Vermieter überwiesen.
Tipp für Vermieter: Seien Sie sich bewusst, dass der Mieter den aus der Mietkautionsbürgschaft ausbezahlten Betrag an die Versicherungsgesellschaft zurückzahlen muss und dass je nach Anbieter Zusatzgebühren zu Lasten des Mieters anfallen können. Die Mietkautionsbürgschaft sollte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Mieter selbst nicht in der Lage ist, die Schlussrechnung zu begleichen, und gerade bei kleineren Beträgen sollte die direkte Begleichung durch den Mieter bevorzugt werden.
Warum kleine Beträge direkt beglichen werden sollten
In der Praxis kommt es häufig vor, dass es nur um kleinere Beträge geht – zum Beispiel CHF 150.– für eine zusätzliche Reinigung oder CHF 300.– für einen defekten Backofen. Solche Summen können viele Mieter ohne Weiteres begleichen. Einige Mieter aber auch Vermieter gehen aber fälschlicherweise davon aus, dass "die Versicherung das schon übernimmt" – wie es bei Versicherungen so üblich ist. Wer die Abläufe kennt, kann sich unnötigen Ärger, Zeitaufwand und Zusatzkosten sparen. Gerade bei kleineren Beträgen lohnt sich der direkte Weg zwischen Vermieter und Mieter.
Was Mieter nicht wissen:
- Der gesamte Betrag wird von der Versicherung zurückgefordert
- Es fallen je nach Anbieter ggf. Zusatzgebühren an
- Ein offener Schadenfall ist oftmals frustrierend
Auch für Vermieter kann sich der direkte Weg lohnen:
- Kein administrativer Aufwand für das Schadendossier
- Schnellere Abwicklung bei gleichzeitiger Wahrung der Mieterinteressen
- Geringere Belastung des Mietverhältnisses
Tipp für Vermieter: Weisen Sie den Mieter auf das sogenannte Regressverfahren hin und empfehlen Sie ihm, insbesondere kleinere Beträge direkt selbst zu begleichen. So kann er zusätzliche Kosten durch Bearbeitungsgebühren der Versicherungsgesellschaft vermeiden. Gleichzeitig ersparen Sie sich die Zusammenstellung eines Schadendossiers, das je nach Anbieter sehr umfangreich sein kann. Auch das Einholen der Unterschrift des (weggezonen) Mieters kann einige Tage oder Wochen in Anspruch nehmen. All dies entfällt, wenn der Mieter die Forderung direkt begleicht.
Alternative Deckung durch die Privathaftpflichtversicherung
Viele Mieter übersehen, dass bestimmte Schäden am Mietobjekt über die private Haftpflichtversicherung gedeckt sind – beispielsweise Kratzer im Parkett, beschädigte Türen oder defekte Sanitäranlagen, sofern sie durch den Mieter oder seine Gäste verursacht wurden. Die meisten Policen übernehmen solche sogenannten Mieterschäden, abzüglich eines Selbstbehalts von in der Regel nur CHF 200.–. Liegt der geltend gemachte Schaden durch den Vermieter über diesem Betrag, lohnt es sich für den Mieter, zuerst bei der Haftpflichtversicherung nachzufragen – denn: Wird stattdessen die Mietkautionsversicherung in Anspruch genommen, muss der gesamte Betrag zurückgezahlt werden.
Selbst wenn der Schadenbetrag bereits durch die Mietkautionsversicherung an den Vermieter ausbezahlt wurde, kann der Mieter im Nachgang versuchen, über seine Privathaftpflichtversicherung zu regulieren. In diesem Fall wird die Haftpflicht den Schadenbetrag erstatten, und der Mieter kann damit die Rückforderung der Mietkautionsversicherung begleichen – unter Umständen sogar rückwirkend.
Tipp: Es lohnt sich für Mieter, bereits im Vorfeld der Abgabe die eigenen Versicherungen zu prüfen und allfällige Schäden frühzeitig der Haftpflichtversicherung zu melden.