Was Sie über das Heizen Ihrer Wohnung wissen sollten
Es ist ja allgemein bekannt, warum eine angenehm warme Wohnung zum Wohlgefühl beiträgt. Fast jeder Mensch möchte so angenehm wie nur möglich wohnen. Entscheidend ist dabei u.a. die richtige Raumtemperatur. Niemand möchte kalte Füsse bekommen, wenn er abends gemütlich Fernsehen schaut.
Die Nebenkosten eines Wohnraums können schnell zum Streitthema werden. Viele Mieter sind sich der Tatsache, dass diese nur pauschal angegeben werden, nicht bewusst und wundern sich über die teils hohen Nachzahlungen.
Wie warm muss die Wohnung eigentlich sein?
Wie warm eine Wohnung sein muss, ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Der Mieter hat aber das Recht, dass das Mietobjekt angemessen geheizt wird. Dies ist gesetzlich im Artikel 256 des Obligationsrechts fixiert. Demnach kann der Vermieter nicht frei entscheiden, wann geheizt wird und wann nicht. Es wird eine Raumtemperatur zwischen 20 und 21 Grad als angemessen erachtet. Nachts, zwischen 23 und 7 Uhr, können die Raumtemperaturen auf bis zu maximal 15 Grad abgesenkt werden.
Gewöhnlich dauert die Heizperiode in der Schweiz von Mitte September bis Mitte Mai. Massstab dafür sind die jeweiligen Aussentemperaturen. Sobald diese unter 14 Grad fallen, ist der Vermieter gesetzlich zum Heizen verpflichtet. Sollte die Zimmertemperatur ausserhalb der Heizperiode tagsüber unter 18 Grad fallen, muss ebenfalls geheizt werden. Fällt die Zimmertemperatur unter 10 Grad, ist sie rechtlich betrachtet unbewohnbar. Wenn der Vermieter nicht sofort reagiert, dürfen Mieterinnen und Mieter eine Servicefirma für die Reparatur kleinerer Mängel beauftragen.
Was, wenn Ihr Vermieter nicht heizt?
Für den Fall, dass die Heizung kaputt geht oder der Vermieter gar nicht heizt, sollten Sie Ihren Vermieter oder Hauswart umgehend kontaktieren. Notieren Sie sich ausserdem zu verschiedenen Tageszeiten die Raumtemperaturen. Wenn das Problem nicht innerhalb weniger Tage gelöst wird, senden Sie an den Vermieter eine Nachricht per Einschreiben und fügen Sie Ihre Messwerte hinzu. Wenn der Vermieter im schlimmsten Fall seinen Pflichten nicht nachkommt, bleibt Ihnen noch der Gang zur Mietschlichtungsstelle. Dort stellen Sie einen Antrag auf Mangelbeseitigung und eine Reduktion der Mietzinsen.
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