Ein Umzug innerhalb eines Landes ist bereits mit viel Organisation und Planung verbunden. Ein Umzug in ein fremdes Land ist jedoch noch einmal etwas Besonderes. Zieht man zum Beispiel von Deutschland in die Schweiz, so gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Das Team von Mietkaution-Schweiz unterstützt Sie in praktisch allen Formalitäten welche in direktem Zusammenhang mit Ihrem Umzug stehen. Von der Anmeldung bei der Gemeinde über den Abschluss der günstigsten Krankenkasse, bis hin zu Ihrem Traumjob. Wir verfügen über ein sehr grosses Netzwerk zu Banken, Versicherungen, Behörden und Stellenvermittlungsbüros und können Ihnen deshalb den Zuzug in die Schweiz vereinfachen.
Sie haben 8 Tage Zeit, um sich bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde anzumelden und einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Die Bezeichnung Einwohnerkontrolle ist je nach Kanton unterschiedlich. So müssen Sie sich z.B. in Zürich beim „Kreisbüro“ und in Basel beim „Einwohnerdienst“ anmelden. Die Einwohnerkontrolle ist vergleichbar mit dem Einwohnermeldeamt in Deutschland.
Bringen Sie zur Anmeldung in der Schweiz folgende Dokumente mit:
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- 2 Passfotos
- Gebühren für die Anmeldung (diese sind je nach Art der Bewilligung verschieden)
- Gültiger Personalausweis
Für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten benötigen Sie keine Aufenthaltsbewilligung. Nach dieser Zeit müssen Sie die Schweiz für mindestens einen Monat verlassen. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb von 12 Monaten betragen.
Nach erfolgter Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung (Kategorie B oder L), den sogenannten Ausländerausweis.
Für den Familiennachzug muss bei der Einwohnerkontrolle frühzeitig vor der Einreise ein Gesuch gestellt werden. Den Familienmitgliedern wird in der Regel ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Für Angehörige der Mitgliedsstaaten der EU/EFTA gibt es folgende Aufenthaltsbewilligungen:
- Bewilligung B (Aufenthaltsbewilligung): Bewilligung mit Arbeitserlaubnis. Sie wird bei Vorlage eines Arbeitsvertrags, der 12 Monate oder länger dauert, ausgestellt und ist 5 Jahre gültig.
- Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung): Zeitlich unbeschränkte Bewilligung. Voraussetzung um die Niederlassungsbewilligung zu erlangen, ist ein regulärer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz von 5 Jahren.
- Bewilligung G (Grenzgängerbewilligung): Bewilligung mit Arbeitserlaubnis in der Schweiz aber Wohnsitz im grenznahen Ausland. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren.
- Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung): Bewilligung für eine befristete Zeit (in der Regel weniger als ein Jahr).
Nach der Einreise in die Schweiz und der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle haben Sie drei Monate Zeit, um bei einer Krankenkasse die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen. Bei einer Anmeldung innerhalb dieser Frist sind Sie ab Datum der Einreise versichert. Die Prämien müssen rückwirkend auf diesen Termin bezahlt werden, wobei auch für angefangene Monate die gesamte Monatsprämie bezahlt werden muss. Die Grundversicherung ist in der Schweiz Pflicht, die Zusatzversicherungen (ambulante Zusatzversicherungen und/oder Spitalzusatzversicherungen) sind freiwillig.
Die Leistungen der Grundversicherung sind gesetzlich vorgeschrieben, bei allen Krankenkassen gleich und decken alles medizinisch Notwendige ab. Ausgenommen sind allerdings die Kosten für Zahnärzte. Die monatliche Prämie ist vom Wohnort, vom Alter des Versicherten und von der gewählten Krankenkasse abhängig. Das Gehalt hat dagegen keinen Einfluss. Bei sehr niedrigen Einkommen übernimmt die Wohngemeinde auf Antrag hin einen Teil der Prämien.
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) verpflichtet die Krankenkassen zur Aufnahme jedes Antragstellers, unabhängig von dessen Alter und Gesundheitszustand. Jede Person kann sich somit frei bei der Krankenkasse ihrer Wahl versichern. In der Schweiz gilt das System der Kopfprämie. Eine vierköpfige Familie bezahlt somit zwei Erwachsenenprämien und zwei Kinderprämien. Der Versicherte begleicht die Prämie und muss sich zudem an den Gesundheitskosten mit der Franchise (Erläuterung im nächsten Absatz) und einem Selbstbehalt beteiligen.
Die Versicherten müssen ihre Gesundheitskosten bis zu einem mit der Krankenkasse vereinbarten jährlichen Betrag selber bezahlen. Diese erste Kostenbeteiligung wird Franchise genannt. Die Krankenkasse zahlt lediglich die Kosten, die über das vereinbarte Limit hinausgehen. Wer also z.B. eine Franchise von 500 Franken vereinbart und im Laufe eines Jahres 800 Franken Gesundheitskosten verursacht, erhält von seiner Versicherung 300 Franken. Den Rest muss der Versicherte selber tragen.
Mit der Privathaftpflichtversicherung versichern Sie sich – und sämtliche mit dir in Hausgemeinschaft lebenden Personen – gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter. Dies für den Fall, dass Sie versehentlich Gegenstände Dritter beschädigen oder Personen verletzt sei dies beim Sport, als Haustierhalter oder als Mieter.
Versicherungsleistungen:
Die Privathaftpflichtversicherung gilt je nach Vereinbarung für eine Einzelperson oder für die ganze Familie. Andere Personen können in die Police eingeschlossen werden. Als Familie gelten, solange sie mit dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben oder als Wochenaufenthalter regelmässig in den Haushalt zurückkehren:
- Ehegatte, Lebenspartner und unmündige Personen (inkl. Stief- und Enkelkinder)
- mündige, ledige, nicht erwerbstätige Kinder (inkl. Lehrlinge und Werkstudenten)
- Eltern des Versicherungsnehmers oder des nicht mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Lebenspartners
Die Versicherungssumme richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und kann CHF 3'000'000 oder CHF 5'000'000 betragen. Die Versicherung gilt für gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen die versicherten Personen aus Sach- und Personenschäden und beinhaltet:
- Befriedigung berechtigter Ansprüche
- Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
- Schadenverhütungskosten
Die Hausratversicherung umfasst alle beweglichen Sachen, die dir oder im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehören.
Die Versicherung ist sowohl für den Hausrat in Ein- und Mehrfamilienhäusern (als ständigem Wohnsitz) als auch für Ferienhäuser und Zweitwohnungen abschliessbar. Die Hausratsversicherung ist eine «Neuwert-Versicherung», das heisst zum Beispiel, dass der alte Esstisch bei Totalschaden zum Neuwert ersetzt wird.
Auch dir anvertraute Sachen, ob entliehen, geleast oder gemietet, und Gästeeffekten gehören dazu. Der Hausrat ist gegen Diebstahl sowie Schäden infolge von Feuer oder Wasser versichert. Dabei wird im Schadenfall der volle Neuwert erstattet.
Zusatzleistungen:
- Glasbruch (Bruchschäden an Mobiliar- und Gebäudeverglasung inkl.
- Sanitäreinrichtung)
- Bauliche Anlagen im Freien
- Sachschäden infolge von Erdbeben
- Berufsutensilien für Arbeit zu Hause und Kleinunternehmer
- Schmuck und Uhren bis CHF 20 000.–