Dürfen Vermieter die Religion erfragen?

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Dürfen Vermieter die Religion erfragen?

Eine Wohnungssuchende hat sich für eine Wohnung beworben. Beim Ausfüllen des Formulars fällt ihr eine Frage auf. Die Liegenschaft möchte die Konfession der Bewerberin wissen. Nun fragt sie sich, darf der Vermieter diese Frage überhaupt stellen? Und wenn ja, muss ich mit negativen Konsequenzen rechnen?

Vor einigen Jahren wäre eine solche Frage auf einem Bewerbungsformular für eine Wohnung noch kein Thema gewesen, doch heutzutage ist es das. Viele Wohnungssuchende sind irritiert. Müssen sie wirklich ihre Religion angeben? Könnte das zu Nachteilen führen?

Welche Fragen auf einem Anmeldeformular für eine Wohnung erlaubt sind und welche nicht, hat der Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) erlassen. Auf einem Anmeldeformular dürfen nur die von ihm erlaubten Fragen an die Bewerber gestellt werden. So einfach ist die Theorie.

Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht. Es hängt nämlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche Frage erlaubt ist und welche nicht. Die Fragen müssen grundsätzlich dazu geeignet sein, die passenden Mieter aus den Bewerbern herauszukristallisieren und auszuwählen. Alle Fragen, die unverhältnismässig oder unzweckmässig sind und unter Umständen sogar die Privatsphäre der Bewerber verletzen können, sind unzulässig.

Zu den zulässigen fragen gehören beispielsweise alle Fragen zur Identität wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Telefonnummer. Nicht relevante Fragen, die demzufolge auch nicht gestellt werden dürfen, sind Fragen nach dem Bürgerort, dem Zivilstand, der Nationalität oder der Religion des Bewerbers. Diese Fragen dürfen nur unter bestimmten Umständen gestellt werden. Ein solcher Umstand kann das Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung sein.

Das heisst, die Frage nach der Religion kann also gerechtfertigt sein. Hat eine Liegenschaft beispielsweise das Ziel, ihre Wohnobjekte an eine bestimmte Glaubensrichtung zu vermieten, darf sie nach der jeweiligen Konfession der Bewerberinnen und Bewerber fragen.

Auch Fragen nach ausländischen Nationalitäten sind erlaubt, wenn sie mit der Art der Aufenthaltsbewilligung und dem Ablaufdatum des Visums verbunden sind. Denn die Dauer der Aufenthaltsbewilligung hat einen Einfluss auf die mögliche Dauer des Mietverhältnisses.

Ausweise zur Identitätsfeststellung sowie Aufenthaltsbewilligungen dürfen nicht von allen Bewerbern gefordert werden. Erst wenn der Bewerber entschieden ist, dürfen Vermieter bzw die Liegenschaftsverwaltung nach den Ausweisdokumenten Fragen, um die Angaben auf der Bewerbung zu prüfen.

Für die Bewerberin vom Anfang des Artikels gilt, dass, solange die Liegenschaftsverwaltung nicht das Ziel hat, ihr Wohnobjekt an eine bestimmte Glaubensrichtung zu vermieten, darf sie auch nicht nach der Konfession fragen. Fragt sie trotzdem, darf die Bewerberin ruhig und ohne schlechtes Gewissen falsche Antworten liefern. Auch wenn diese falschen Antworten später auffliegen, muss sie keine rechtlichen Nachteile befürchten.

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