Nebenkosten - hohe Nachzahlungen sind keine Seltenheit

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Nebenkosten - hohe Nachzahlungen sind keine Seltenheit

Die Nebenkostenabrechnung führt sowohl bei Mietern als auch bei Vermietern zu ständiger Verwirrung. Sie kann schnell zum Streitthema werden, welche dann nicht selten auch vor Gericht landet. Klar ist: Welche Nebenkosten der Vermieter zusätzlich zum Mietzins abrechnen darf ist genau geregelt. Welche Nebenkosten sind aber zulässig und welche sind es nicht?

Die Nebenkosten eines Wohnraums können schnell zum Streitthema werden. Viele Mieter sind sich der Tatsache, dass diese nur pauschal angegeben werden, nicht bewusst und wundern sich über die teils hohen Nachzahlungen.

Nebenkosten werden zusammen mit der Miete als eine sogenannte Akontozahlung monatlich an den Vermieter überwiesen. Bei den Akontozahlungen handelt es sich um Abschlagszahlungen, welche pauschal angegeben werden und die voraussichtlichen Nebenkosten abdecken sollen. Akontozahlungen müssen vom Vermieter nicht nach den tatsächlichen Nebenkosten angepasst werden und es kommt deshalb häufig vor, dass diese zu niedrig angesetzt werden. Diese Pauschal angegebenen Beträge werden dann innerhalb der jährlichen Abrechnung verrechnet. Das diese Angaben auch wirklich zu einhundert Prozent mit den tatsächlichen Ausgaben übereinstimmen, passiert natürlich nur in den seltensten Fällen. Teilweise ist die Differenz zwischen dem ursprünglich angegebenen Betrag und der letztendlichen Höhe der Nebenkosten recht hoch. Hohe Rück- oder eben Nachzahlungen stehen dann an. Wer 400 Franken an Heizkosten nachzahlen muss und das trotz eines milden Winters, der wird in Zukunft wahrscheinlich ein wenig vorsichtiger an das Thema Nebenkosten heranschreiten.

Der Mieter hat die Pflicht, neben dem Mietzins, ebenfalls die Nebenkosten zu zahlen. Zumindest besteht diese Pflicht dann, wenn dies Vertraglich vereinbart wurde. Doch was genau sind Nebenkosten? Nebenkosten sind Betriebskosten und öffentliche Gebühren, welche in direktem Zusammenhang mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen. Dinge die in direktem Verbrauch mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen wären Beispielweise: Heizkosten und Warmwasser, sowie die Hauswartung, Treppenhausreinigung und Schneeräumung. Ausserdem auch der Verbrauch des Lifts. Des weiteren werden auch Abonnementgebühren, wie sie Beispielweise für den Kabelanschluss zulässig sind, in den Nebenkosten verrechnet. Kosten für Liegenschaftssteuern und Gebäudeversicherung sind in der Nebenkostenabrechnung nicht zulässig, da diese auch ohne den Gebrauch einer einzelnen Wohnpartei anfallen und der Mieter somit keinen direkten Einfluss auf sie hat. Auch Reparaturen, sowie die Anschaffung von Ersatzgeräten gehören ebenfalls nicht zu den Nebenkosten und müssen somit nicht vom Mieter gedeckt werden.

Der Vermieter ist dazu berechtigt die Nebenkosten einzufordern, welche im Mietvertrag festgelegt wurden. Wenn Sie sich also sicher sein möchten, dass Sie nicht überbezahlt haben, nehmen Sie zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung Ihren Mietvertrag zur Hand. Vergleichen Sie die Angaben mit Ihrer Nebenkostenabrechnung um zu sehen, ob Ihnen nicht Zuviel angerechnet wurde. Stimmt etwas mit der Nebenkostenabrechnung nicht überein und Sie haben etwas zu beanstanden, sollten Sie innerhalb von 30 Tagen reagieren. Dieser Zeitraum wird des Öfteren in der Nebenkostenabrechnung angegeben. Auch wenn vor allem Mietparteivertreter der Meinung sind, dass diese Frist rechtlich nicht haltbar ist und spätere Beanstandungen laut dessen möglich sein sollen, empfiehlt es sich, um weitere Komplikationen zu vermeiden, auf eventuell auftretende Differenzen in der Nebenkostenabrechnung vor Ablauf der 30 Tage zu reagieren. Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung verjähren nach fünf Jahren. Nach diesem Zeitraum müssen Nachzahlungen nicht mehr beglichen werden und Sie haben keine Sorgen mehr zu tragen.

Teilweise hohen Nachforderungen bei den Nebenkosten sind gerechtfertigt. Überprüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung und vergleichen Sie diese mit Ihrem Mietvertrag um nachzuvollziehen ob diese auch wirklich enthalten sind. Auch wenn langfristig darauf hingearbeitet wird, die Nebenkosten im Mietvertrag dem tatsächlichen Verbrauch anzupassen, so besteht dazu derzeit noch keine Pflicht. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich das ändert, wundern Sie sich nicht über Nachzahlungen und kalkulieren Sie diese Bestenfalls bereits mit in Ihre Nebenkosten ein. Gehen Sie informiert an die Sache ran. So beugen Sie bösen Überraschungen vor und können Streitfälle verhindern.

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