So zügelt die Mietkaution mit Ihnen

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So zügelt die Mietkaution mit Ihnen

Über die Mietkaution macht man sich keine Gedanken - bis sie beim Auszug in den Taschen des Vermieters versickert. Eine Anleitung, wie das gesperrte Geld sicher zurückfliesst.

Fordern Sie vom Vermieter nach Ihrem Auszug die Freigabe der Mietkaution, wenn im Abgabeprotokoll keine Mängel vermerkt sind, für die Sie einstehen müssen. Streitigkeiten um die Mietkaution sind im Beobachter-Beratungszentrum häufig Thema. Unbestritten ist, dass die Vermieterschaft als Sicherheit für Forderungen aus dem Mietverhältnis - vor allem für Mietzinse, Nebenkosten und Mieterschäden - eine Mietkaution in der Höhe von maximal drei Bruttomonatsmietzinsen verlangen darf. Einige Vermieter sind jedoch der Ansicht, sie könnten dieses Geld nach freiem Ermessen aufbewahren. Das ist falsch: Das Mietrecht schreibt vor, dass die Mietkaution bei einer Bank auf einem Sperrkonto zu hinterlegen ist, das auf den Namen der Mieterschaft lautet. Nur so ist das Geld bei Zahlungsunfähigkeit oder einem allfälligen Konkurs der Vermieterschaft sicher.

Banken haben für Mietkautionen in der Regel besondere Mieterkonti vorgesehen. Auf welche Bank das Geld kommt, darf der Vermieter bestimmen. Hat er seine Wahl getroffen, muss er dem Mieter die Bank- und Kontoangaben bekanntgeben. Weigert er sich oder vermutet der Mieter aus anderen Gründen, dass der Vermieter das Geld nicht auf ein Sperrkonto überwiesen hat, sollte er intervenieren.

Viele Streitigkeiten um die Mietkaution entstehen erst bei Mietende beziehungsweise nach dem Auszug. Viele Vermieter meinen, sie hätten ein Jahr Zeit, um die Mietkaution freizugeben. Dem ist aber nicht so: Das Mietrecht schreibt vor, dass die Freigabe zu erfolgen hat, sobald die Mietkaution ihre Funktion erfüllt hat. Das ist normalerweise der Fall, wenn der Mieter sämtliche Mietzinse und Nebenkosten bezahlt hat und auch keine Mieterschäden mehr zu beheben sind. In solchen Fällen sollte die Auszahlung der Mietkaution problemlos innert 30 Tagen möglich sein.

Weigert sich die Vermieterschaft, die Mietkaution freiwillig freizugeben, kann der Mieter an die Schlichtungsbehörde gelangen. Oder er lässt das Geld halt doch ein Jahr auf dem Mietkautionskonto liegen. Denn: Hat der Vermieter auch ein Jahr nach Mietende seine Ansprüche auf die Mietkaution nicht über den Rechtsweg geltend gemacht, kann die Mieterschaft das Konto ohne seine Zustimmung auflösen lassen.

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Quelle: Beobachter


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