Die Mietkautionsversicherung ist verglichen mit anderen Versicherungsprodukten ein noch junges Finanzinstrument — und entsprechend halten sich Missverständnisse hartnäckig. Schon der Begriff „Versicherung" führt in die Irre, weil das Produkt rechtlich eine Solidarbürgschaft nach Art. 492 OR ist, eingebettet in einen Versicherungsvertrag (VVG). Dieser Ratgeber räumt mit den häufigsten Mythen auf — anhand zehn konkreter Irrtümer aus der Praxis.
Irrtum 1: Die Mietkautionsversicherung funktioniert wie eine Haftpflichtversicherung
Wer beim Besuch eines Freundes versehentlich einen Spiegel beschädigt, bekommt die Schadenswiedergutmachung von seiner Privathaftpflichtversicherung erstattet — endgültig und ohne Rückforderung. Bei der Mietkautionsversicherung ist das anders: Sie zahlt zwar an den Vermieter aus, holt sich den Betrag aber per Regress vollumfänglich beim Mieter zurück. Das Wort „Versicherung" im Produktnamen ist deshalb irreführend — rechtlich handelt es sich um eine versicherungsgedeckte Bürgschaft, die im Schadenfall nur vorstreckt.
Praxis-Tipp: Für den Schutz gegen eigene Mieterschäden brauchen Sie eine separate Privathaftpflichtversicherung. Die Mietkautionsversicherung ersetzt sie nicht.
Irrtum 2: Die Mietkautionsversicherung funktioniert wie ein Kredit
Die Prämie wird als Prozentsatz der Kautionssumme berechnet (4–5 %), und Begriffe wie „Zinsen" lassen Mieter glauben, sie würden auf einen Kredit zahlen. Tatsächlich ist das Produkt aber kein Kredit, sondern eine Bürgschaft mit Eventualcharakter — die Versicherung zahlt nur dann, wenn ein berechtigter Schaden eintritt. Die einbezahlten Prämien werden nicht an die Kautionssumme „angerechnet" und nach Mietende nicht zurückerstattet. Sie sind Versicherungsprämien wie bei einer Hausrat- oder Privathaftpflichtpolice — bezahlt dafür, dass der Anbieter sich beim Vermieter verbürgt.
Irrtum 3: Bank- und Versicherungsbürgschaft sind grundlegend verschieden
Auf den ersten Blick wirken Bankgarantie und Mietkautionsversicherung wie zwei verschiedene Produkte — aber das Grundprinzip ist identisch: Beides sind Bürgschaften zugunsten des Vermieters. Der Unterschied liegt nur in der Identität des Bürgen: Bank vs. spezialisierte Bürgschaftsgesellschaft. Auch die Konsequenzen im Schadenfall (voller Regress beim Mieter) sind dieselben. Praktische Unterschiede gibt es bei den Konditionen — die Mietkautionsversicherung ist meist günstiger, schneller online abschliessbar und für Privatmieten besser zugänglich.
Irrtum 4: Der Vermieter muss die Mietkautionsversicherung akzeptieren
Der Vermieter ist nicht gesetzlich verpflichtet, eine Versicherungslösung statt einer Barkaution zu akzeptieren — Art. 257e OR spricht nur von einer „Sicherheitsleistung". In der Praxis akzeptieren die meisten Schweizer Verwaltungen die Versicherungslösung problemlos, weil sie unkomplizierter ist als ein Bankdepot. Klären Sie es aber vor Vertragsabschluss mit dem Vermieter ab.
Ob der Vermieter eine Versicherungslösung überhaupt zulässt, ist also seine Entscheidung — bei welchem Anbieter Sie sie abschliessen, darf er Ihnen hingegen nicht vorschreiben (mehr dazu in Irrtum 10). Ihren persönlichen Anbietervergleich starten Sie auf der Mietkautionsversicherung-Seite.
Irrtum 5: Mieter ohne Barkaution sind nicht solvent
Dieses Vorurteil hält sich hartnäckig, ist aber faktisch falsch. Erstens sind die Umzugskosten in den letzten Jahren stark gestiegen — viele Mieter wählen die Versicherungslösung, weil sie beim Umzug die Doppelbelastung vermeiden wollen (alte Bankkaution noch nicht zurück, neue Kaution schon fällig). Zweitens prüfen die Bürgschaftsgesellschaften die Bonität jedes Antragstellers strenger als eine Bank das beim Mietzinsdepot tut: Wer die Bürgschaft bekommt, ist nachweislich solvent. Der Abschluss einer Mietkautionsversicherung ist deshalb eher ein positives Bonitätssignal als ein negatives.
Irrtum 6: Der Mieter kann die Versicherung eigenmächtig kündigen
Nein — und das ist auch gut so. Damit der Sicherungszweck gewahrt bleibt, kann die Mietkautionsversicherung nur mit Einverständnis des Vermieters aufgelöst werden. Konkret: Der Vermieter sendet die Bürgschaftsurkunde an die Versicherung zurück oder erklärt schriftlich die Freigabe. Erst dann erlischt die Bürgschaft, und der Vertrag zwischen Mieter und Versicherung wird beendet. Ohne diese Freigabeerklärung läuft die Prämienpflicht bei den meisten Anbietern weiter — Ausnahme: goCaution beendet die Prämienpflicht bereits per Mietende.
Irrtum 7: Die Versicherung kommt für alle Mietschulden auf
Mietzins-Rückstände und Nebenkostenforderungen gehören zwar zu den drei klassischen Gründen, aus denen die Mietkaution beansprucht werden kann — aber: Bei der Versicherungslösung muss sich der Vermieter den Betrag aktiv bei der Gesellschaft einfordern. Die Gesellschaft zahlt aus, fordert den Betrag aber per Regress beim Mieter zurück. Wer auf die Idee kommt, die Kaution „abzuwohnen" (also bewusst die letzten Monatsmieten nicht mehr zu zahlen), zahlt am Ende doppelt — und riskiert zusätzlich Mahn- und Betreibungsgebühren.
Irrtum 8: Abschluss ist nur bei Mietbeginn möglich
Die Versicherung kann nicht nur bei Mietantritt abgeschlossen werden — sie ist auch während eines laufenden Mietverhältnisses möglich. Konkret: Ein bestehendes Mietzinsdepot kann durch eine Bürgschaftsurkunde abgelöst werden. Damit wird das blockierte Kapital wieder frei — ideal für Mieter, die Liquidität für einen anderen Zweck benötigen. Auch hier gilt: vorgängig schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen, damit dieser der Auflösung des Sperrkontos zustimmt.
Irrtum 9: Die Beantragung ist kompliziert und dauert lange
Wer vor zehn oder fünfzehn Jahren bei seiner Bank eine Bürgschaft beantragen wollte, musste sich durch komplizierte Antragsformulare arbeiten, ein zusätzliches Sperrkonto eröffnen und in der Filiale vorsprechen. Heute ist das anders: Bei den vier spezialisierten Schweizer Anbietern erfolgt der Abschluss vollständig online in wenigen Minuten — und die Bürgschaftsurkunde geht in der Regel innert 24 Stunden direkt an den Vermieter. goCaution etwa verzichtet vollständig auf Papier und liefert die Bürgschaft sofort als digitales eCertificate.
Irrtum 10: Der Vermieter darf vorschreiben, bei welchem Anbieter die Police abgeschlossen wird
Ein verbreiteter Irrtum: Akzeptiert der Vermieter eine Mietkautionsversicherung, dann dürfe er auch bestimmen, bei welcher Gesellschaft der Mieter sie abschliesst. Das ist falsch. Der Vermieter entscheidet zwar, ob er überhaupt eine Versicherungslösung statt einer Barkaution zulässt (siehe Irrtum 4) — die Wahl des Anbieters liegt danach aber allein beim Mieter. Eine gesetzliche Grundlage, die einen Mieter zu einem vom Vermieter vorgegebenen Anbieter zwingt, gibt es nicht.
Entscheidend ist nur, dass die gestellte Sicherheit den gesetzlichen Rahmen einhält — also bei Wohnraum die Höhe von drei Monatsmieten nicht übersteigt (Art. 257e OR) und der Vermieter über eine gültige Bürgschaftsurkunde abgesichert ist. Welche der vier Schweizer Gesellschaften diese Urkunde ausstellt, spielt für seine Sicherheit keine Rolle. Verlangt eine Verwaltung dennoch einen ganz bestimmten — oft teureren — Anbieter, fehlt dafür die rechtliche Handhabe; Sie können auf Ihrer eigenen Wahl bestehen oder ersatzweise eine Barkaution hinterlegen.
Praxis-Tipp: Wählen Sie den Anbieter nach Prämie und Konditionen, nicht nach Vorgabe der Verwaltung. Die Unterschiede bei der Jahresprämie sind erheblich.
Detailvergleich der Konditionen aller vier spezialisierten Anbieter (goCaution, FirstCaution, SmartCaution, SwissCaution) auf der Mietkautionsversicherung-Seite — persönlichen Prämienvergleich direkt starten: