Die 10 häufigsten Fragen zum Mietzinsdepot in der Schweiz

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Die 10 häufigsten Fragen zum Mietzinsdepot in der Schweiz

Jeder, der schon einmal eine Wohnung in der Schweiz angemietet hat, kennt das Problem: Der Vermieter verlangt zu seiner Sicherheit eine Mietkaution, um im Falle von durch den Mieter entstandenen Schäden darauf zurückgreifen zu können. Diese wird ihm gemäss per Gesetz erlaubt. Wir sind den wichtigsten Fragen zum Mietzinsdepot nachgegangen und haben hier eine Übersicht zusammengestellt.

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1. Müssen alle Mieter eine Mietkaution hinterlegen?

Nein. Ein Mietzinsdepot ist nicht gesetzlich vorgeschrieben muss vertraglich vereinbart werden. Erst dann darf muss bei einer Bank in der Schweiz ein Sperrkonto eingerichtet und die vereinbarte Kaution eingezahlt werden. Doch meistens ist das bereits im Mietvertrag festgehalten. Die Kaution oder das Mietzinsdepot dienen dem Vermieter als Sicherheit bei der Vergabe eines Mietobjektes. Im Falle eines Schadens oder bei Zahlungsrückstand der Mietzinse darf der Vermieter auf das Mietzinsdepot mit Einverständnis des Mieters zugreifen.

2. Darf ein Mietzinsdepot auch nach Mietbeginn verlangt werden?

Ja. Auch wenn der Vermieter vor Vertragsunterzeichnung kein Depot verlangt hat, darf er im Nachhinein eine Mietkaution fordern. Jedoch muss er dafür amtlich genehmigte Formulare nutzen sowie die Kündigungsfristen und -termine einhalten und dem Mieter mitteilen.

3. Wie hoch darf die Mietkaution maximal sein?

Bei Mietwohnungen dürfen Vermieter eine Kaution in maximaler Höhe von drei Monatsmieten verlangen. Geschäftsräume hingegen haben keine Obergrenze, in der Praxis werden jedoch sechs Monatsmieten gefordert.

4. Gibt es eine Vorschrift für das Anlegen des Mietzinsdepots?

Ja. Der Vermieter muss die Mietkaution auf einem verzinsten Sparkonto bei einer Bank in der Schweiz anlegen. Ausserdem muss das Konto auf dem Namen des Mieters laufen. Jegliche Zinserträge gehören dem Mieter.

5. Bezahlt der Mieter oder der Vermieter die Kontogebühren?

Sofern das Konto weniger als 50 Franken jährlich kostet, zahlt der Mieter die Kontoführungsgebühren. Alles was darüber liegt, betrachtet das Bundesgericht als unzulässig und müsst von Vermieter getragen werden.

6. Wer hat den Zinsanspruch?

Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde hat der Mieter Anspruch auf die Zinsen. Da die Zinsen nicht zur Mietkaution gehören kann der Mieter nach der Objektrückgabe resp. bei Aufhebung des Mietzinsdepots über die Zinsen verfügen.

7. Was passiert, wenn der Mieter die Zahlung der Mietkaution einfach verweigert?

Vermieter haben die Möglichkeit die Mietkaution mittels Betreibung und Gericht einzufordern. Zudem können sie den Mietvertrag bei Ausbleiben der Mietkautionszahlung ordnungsgemäss kündigen.

8. Darf der Mieter vor seinem Auszug die Mietzinszahlungen einstellen, wenn diese durch die Kaution gedeckt sind?

Nein. Während des Mietverhältnisses darf weder der Mieter noch der Vermieter auf die Kaution zugreifen. Deshalb darf der Mietzins nicht mit dem Mietzinsdepot verrechnet werden.

9. Wann muss das Mietzinsdepot an den Mieter zurückgegeben werden?

Wenn der Mieter für keine Schäden einstehen muss, muss die Mietkaution umgehend nach dem Auszug an den Mieter zurückgezahlt werden. Das Mietrecht gewährt Vermietern jedoch eine zwölfmonatige Frist für die Erstellung der Abrechnung und Freigabe der Kaution.

10. Was können Mieter tun, die ihr Geld nach dem Auszug nicht zurückerhalten haben?

Mieter die am Mietobjekt Schäden begleichen müssen, sollten dem Vermieter eine dreimonatige Frist setzen, um die Rechnung der Handwerker zu senden. Im Notfall muss er zur Schlichtungsbehörde gehen. Doch spätestens ein Jahr nach dem Auszug kann der Mieter zur Bank gehen und sich dort das Geld vom Mietzinsdepot zurückholen. Die Bank muss das Geld auch gegen den Willen des Vermieters auszahlen. Vorausgesetzt der Vermieter hat keine rechtliche Klage oder eine Betreibung gegen den Mieter eingeleitet.

Das Mietzinsdepot – auch Kaution genannt – dient dem/der Vermieter/-in als Sicherheit; etwa bei unbezahlten Mietzinsen, offenen Abrechnungen für Nebenkosten oder bei Schäden an der Wohnung, für die Sie aufkommen müssen.

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