Müssen Mieter die Wände beim Auszug neu streichen?

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Müssen Mieter die Wände beim Auszug neu streichen?

Eine Mieterin zieht aus ihrer Wohnung aus. Soweit so gut. Doch nun verlangt ihr Vermieter von ihr, die Wände wieder weiss zu streichen, bevor sie auszieht.

Solche Fälle sind keine Seltenheit. Fast jeder hat in seinem Bekanntenkreis jemanden, der von seinem Vermieter aufgefordert wurde, vor dem Auszug aus einer Wohnung, die Wände wieder weiss zu streichen. Nicht selten drohen Vermieter damit, beim Unterlassen dieser Forderung, die entstehenden Malerkosten in Form einer Rechnung an den Mieter zu senden resp. die Malerkosten mit der Mietkaution verrechnen zu lassen.

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Beim Auszug aus einer Wohnung fallen immer wieder Kosten an. Insbesondere Reparaturen und Erneuerungen. Allerdings ist es nicht so, dass der ausziehende Mieter immer für die entstehenden Kosten aufkommen muss. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Allgemein gilt, dass Mieterinnen und Mieter nur für die Reparaturen und Erneuerungen zahlen müssen, welche durch eine sogenannte “übermässige Abnutzung” des Wohnobjektes entstanden sind. Demgegenüber steht die ordentliche, normale Abnutzung der Wohnung, deren Reparatur und Erneuerung durch den Mietzins bereits bezahlt ist und auf die Kosten des Vermieters gehen. Bei normaler Abnutzung können Mieterinnen und Mieter demzufolge nicht für das Weissstreichen der Wände herangezogen werden.

Die Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung zwischen übermässiger und normaler Abnutzung. Kleinere Schäden, welche durch die alltägliche Nutzung entstanden sind, wie z.b. vergilbte Wände, Nutzungsspuren an Böden und Wänden sowie Nagel- und Dübellöcher in den Wänden, müssen auf Kosten des Vermieters repariert werden. All jene Schäden, die aufgrund einer Benutzung, die über die Normalität hinausgeht, entstanden sind, gelten als übermässige Abnutzung. Dazu können auch gewisse und eher ungewöhnliche Farben an den Wänden gehören. Wer seine Wände grün, blau oder rosa gestrichen hat, muss davon ausgehen, dass der Vermieter ihn beim Auszug wieder dazu auffordert, die Wände weiss zu streichen oder sich an den anfallenden Malerkosten zu beteiligen.

In einem solchen Fall muss der Mieter für den sogenannten Zeitwert, oder auch Restwert genannt, aufkommen. Alles was darüber hinausgeht, muss von ihm nicht bezahlt werden. Dadurch wird die altersentwertung der Gegenstände berücksichtigt und je nach Alter des Gegenstandes, muss der Vermieter den entsprechenden Betrag beisteuern.

So wird bei Wandstrichen beispielsweise davon ausgegangen, dass je nach Belag eine Lebensdauer von 8 bis 15 Jahren zu erwarten ist. Liegt der letzte Anstrich länger zurück, als die angesetzte Lebensdauer des Anstrichs, muss der Mieter sich nicht an den anfallenden Kosten beteiligen. Ist der Anstrich hingegen relativ frisch gewesen, müssen sich Mieterinnen und Mieter anteilsmässig an einer neue Streichungen mit finanziellen Mitteln beteiligen.


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