Referenzzinssatz für Mieten verbleibt auf Rekordtief

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© Source Berner Zeitung
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Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) teilte am Dienstag mit, dass der hypothekarische Referenzzinssatz auf dem Stand 1.25 Prozent verbleibt. Der Zinssatz ist somit auf demselben Stand, wie der letztlich publizierte Satz und gilt in der ganzen Schweiz.

Für Mieter und Mieterinnen bedeutet das, dass sie keinen Anspruch auf eine Mietsenkung geltend machen können. Aber auch Hausbesitzer können ihre Mieten nicht erhöhen. Basiert der Mietzinssatz im einzelnen Mietverhältnis jedoch nicht auf dem Satz von 1,25 Prozent, können Mieter und Mieterinnen sehr wohl eine Senkung der Miete beantragen.

Mieten könnten viel tiefer sein

Wohnungsmieten könnten heute um 30 Prozent tiefer sein, doch das Problem liegt an den Mietern selbst. Diese müssen nämlich selbst aktiv werden, um von einer Mietzinssenkung profitieren zu können. Laut einer Studie der Raiffeisen tun das leider die wenigsten. Vielen Mietern ist es gar nicht bewusst, dass es gesetzlich keine automatische Senkung gibt, sondern man selbst aktiv werden muss. Mit einem Formular, das auf der Webseite des Verbandes vorzufinden ist, kann man ganz einfach und schnell einen Senkanspruch einfordern.

Dieser kann vom Vermieter jedoch auch abgelehnt werden. Beispielsweise mit dem Grund, dass er die Steigerungen der Unterhalts- und Betriebskosten, sowie die angesetzten 40 Prozent der Teuerung damit ausgleicht. Hausbesitzer haben zudem das Recht, Kosten für die Instandhaltung und Renovierung an ihre Liegenschaft weiterzugeben, was immer häufiger vorkommt.

8,5 Milliarden Franken Sparpotential

Der Referenzzinssatz lag zum Zeitpunkt seiner Einführung (im Jahre 2008) noch bei 3,5 Prozent und ist seitdem noch nie gestiegen. Seit 12 Jahren sinkt er schrittweise. Wären die Mieter über alle Senkungen des Referenzzinssatzes seit der Einführung informiert worden, so hätten sie sich insgesamt rund 8,5 Milliarden Franken Mietkosten eingespart. Der Referenzzinssatz, sowie auch der Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich von der BWO bekanntgegeben. Am 1. Dezember findet die nächste Veröffentlichung statt.

FAQ - Die wichtigsten Fragen zum Thema

1. Was versteht man eigentlich unter dem hypothekarischen Referenzzinssatz?
Es handelt sich hierbei um eine Richtgröße für Wohnungsmieten, mit dem Sinn, Veränderungen des Hypothekarzinsniveaus auf die Mieten zu übertragen. Der Referenzzinssatz gibt die Kosten vor, die bei der Finanzierung einer Liegenschaft entstehen. Er ist ein Richtwert für die Mieten der meisten Mietwohnungen schweizweit. Davon ausgeschlossen sind Genossenschaftswohnungen, denn diese unterliegen staatlichen Kontrollen.

2.Kann man als Mieter aufgrund des Referenzzinssatzes eine Mietsenkung beantragen?
Ja, wenn der Satz sinkt. Wenn man schon seit vielen Jahren in derselben Wohnung lebt und bisher noch keine Senkung beantragt hat, kann man sogar geltend machen, dass sich der Referenzzinssatz im Laufe der Jahre schon mehrfach gesenkt hat. Für das Mietzinssenkungsbegehren stellt der Mieterinnen- und Mitverband (MV) einen fertigen Musterbrief zur Verfügung.

3. Könnte der Referenzzinssatz auch zu einer Mieterhöhung führen?
Wenn der Referenzzinssatz steigt, können Vermieter ihre Mieten darauf abgestützt erhöhen. Bis jetzt ist das aber noch nie vorgekommen.

4. Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnungsmiete nicht anpasst?
Jene, die um eine Mietzinssenkung angesucht haben, jedoch kein Einverständnis vom Vermieter erhalten haben, können sich an eine Schlichtungsbehörde wenden. In einem solchen Fall ist der Mieter laut dem Mieterinnen- und Mietverband rechtlich vor einer Kündigung geschützt.

5. Wie wird der Zinssatz berechnet?
Der Referenzzinssatz wird von der Schweizerischen Nationalbank im Auftrag der BWO ausgerechnet und entspricht dem durchschnittlichen Zinssatz aller Hypothekarforderungen von Banken schweizweit.

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