Was kann ein Vermieter von der Mietkaution abziehen und was nicht?

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Was kann ein Vermieter von der Mietkaution abziehen und was nicht?

Manchmal wird eine Mietkaution auch als "Schadenskaution" bezeichnet, da sie im Allgemeinen eine Sicherheit in Form eines Geldbetrags darstellt, den der Vermieter unter anderem dazu verwenden kann, Schäden an einem Mietobjekt nach Ende des Mietverhältnisses zu beheben. Ziel dabei ist es, das Objekt wieder in den Zustand zu versetzen, in dem es sich befand, als der betreffende Mieter eingezogen ist.

Die Mietkaution schützt den Vermieter, falls nach Ablauf eines Mietvertrags durch den Mieter verschuldete Schäden oder eine übermässige Verschmutzung der Wohnung vorliegen. Der Vermieter darf jedoch keine Abzüge von der Mietkaution für Reparaturen von solchen Schäden geltend machen, die durch eine normale Abnutzung des Mietobjekts entstanden sind.

Was also kann und kann nicht von einer Mietkaution abgezogen werden? Um diesen Punkt zu verdeutlichen, sind hier einige Beispiele für Schäden aufgeführt, für deren Reparatur ein Vermieter Abzüge von der Mietkaution geltend machen kann. Das bedeutet, dass der verursachte Schaden über den normalen Verschleiss hinausgeht.

  • übermässige Löcher in den Wänden durch das Aufhängen von Bildern
  • defekte Fliesen oder Armaturen in Badezimmern
  • eine wegen Missbrauchs verstopfte oder defekte Toilette
  • beschädigte Mauern
  • Entfernung von durch den Mieter aufgebrachter Farbe
  • Risse, Löcher oder Brandflecken in Teppichen oder Vorhängen
  • Entfernung von Flecken im Teppich durch Haustiere oder undichte Aquarien
  • zerbrochene oder beschädigte Fenster oder Glastüren
  • beschädigte Türen und Schlösser
  • Ersatz von Geräten, die aufgrund von Fahrlässigkeit defekt sind
  • übermässiger Schmutz über oder auf dem Herd
  • verstopfte Abflüsse durch Missbrauch oder Nachlässigkeit
  • defekte oder fehlende Jalousien
  • Schädlingsbekämpfung
  • übermässiger Schimmel an Wänden sowie Schimmel in Badezimmer oder Küche
  • übermässig schmutzige Badewanne, Dusche, Waschbecken, Spiegel oder Toilette

Die folgende Liste führt beispielhaft Mängel an, die im Allgemeinen als normaler Verschleiss angesehen werden und für die keine Abzüge von einer Mietkaution getätigt werden können.

  • verblasste Farbe oder Tapete durch Einwirkung von Sonnenlicht
  • defekte Rohrleitungen bei normalem Gebrauch
  • schmutzige Jalousien und Vorhänge
  • Teppichverschleiss durch normalen Gebrauch
  • Möbelspuren im Teppich
  • verzogene Türen aufgrund des Alters
  • Verzogene Fenster durch Arbeiten des Glases
  • Dellen in Wänden von Türgriffen
  • defekte Geräte, wenn nicht durch Missbrauch
  • Staub und leicht entfernbare Verschmutzungen
  • verblasste Vorhänge
  • kaputte Glühbirnen
  • Ersatzbatterien für Rauchmelder
  • Bild- oder Nadellöcher in Wänden, solange nicht übermässig

Wir versuchen auf dieser Seite das Thema Mietkaution so einfach, anschaulich und umfassend wie nur möglich zu erläutern. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, besuchen Sie die Seiten der Versicherungsanbieter und informieren Sie sich dort konkret zu den Leistungen und Kosten.


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