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Was mit einer Mietkaution im Laufe der Zeit passieren kann

Viele Menschen machen sich über ihre Mietkaution nicht viele Gedanken. Einmal gezahlt, liegt das Geld auf dem Mietkautionskonto und wird im Regelfall nach dem Ende der Mietdauer wieder vom Vermieter an den Mieter zurückgezahlt.

Ob das nur einige Monate oder Jahrzehnte sind, hängt vom Einzelfall ab. In Zeiten von niedrigen Zinsen macht es auch nicht viel Sinn, sich über die Verzinsung der Kaution Gedanken zu machen. Denn aktuell ist es leider wahrscheinlicher, dass die Gebühren für das Mietkautionskonto die Zinsen übersteigen, als dass man ernsthaft einen Gewinn erwarten könnte. Und alternative Anlageformen für die Mietkaution sind zwar denkbar, kommen aber in der Praxis eher selten vor. Doch das es auch anders sein kann, zeigt ein Fall aus Deutschland.

Ein Aktiendepot als Mietkaution

Alles begann mit einer Mietkaution in Höhe von 800 Deutschen Mark in den 1960er Jahren in Köln. Die Kaution wurde damals von den Eltern der Mieterin an die Wohnungsgesellschaft gezahlt, die die Wohnung an das junge Paar vermietete. Doch die Wohnungsgesellschaft beliess das Geld nicht auf einem regulären Mietkautionssparbuch, sondern legte es in Aktien an. Das war so im Mietvertrag geregelt und daher für die Wohnungsgesellschaft völlig in Ordnung und rechtens. Allerdings war in besagtem Mietvertrag ebenso geregelt, dass die Wohnungsgesellschaft berechtigt wäre, nach dem Ende der Vermietung den Nominalbetrag von 800 DM auszuzahlen – unabhängig davon, was in der Zwischenzeit aus dem Geld geworden ist.

Aus 800 DM wurden 115.000 Euro

In diesem Fall vergingen zwischen dem Einzug der Mieterin und der Rückforderung der Mietkaution über 50 Jahre. Und über die Jahrzehnte entstand aus der kleinen Mietkaution ein beträchtliches Vermögen. Die ursprünglichen 800 DM waren zum Zeitpunkt der Herausgabe im Jahr 2021 sage und schreibe 115.000 Euro wert.

Der Fall landete vor Gericht

Doch, wie es so oft der Fall ist: Dort, wo es um Geld geht, entstehen schnell Streitigkeiten. So, auch im Fall der Mietkaution im Aktiendepot. Da sich die Tochter der inzwischen verstorbenen Mieterin und die Wohnungsgesellschaft nicht einigen konnten, landete der Fall letztlich vor Gericht. Denn die Tochter, der inzwischen verstorbenen Eltern, pochte darauf, das entstandene Vermögen zurückzuerhalten und liess sich nicht mit dem Einlagebetrag von wenigen hundert Euro abspeisen. Die Wohnungsgesellschaft dagegen verwies auf eine Klausel im Vertrag, wonach auch nur die Rückzahlung des Nominalbetrags ausreichen würde.

Die Erträge aus der Kaution stehen dem Mieter zu

Die Entscheidung des Gerichts fiel eindeutig aus, und zwar zugunsten der Tochter der ehemaligen Mieterin. Die Wohnungsgesellschaft muss die 115.000 Euro zurückzahlen. Eine Abspeisung mit den ursprünglichen 800 Euro wäre laut Auffassung des Amtsgerichts Köln nicht gerecht. Auch die alleinige Auszahlung der Dividenden, die immerhin von 2005 bis 2017 knapp 6000 Euro betrugen, waren für das Gericht nicht ausreichend.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Paragraph 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort ist für Deutschland geregelt, dass Erträge aus Mietsicherheiten – wie Kautionen es sind – dem Mieter bzw. der Mieterin zustehen. Und das gilt unabhängig von der gewählten Anlageform. Ob das letzte Wort in diesem Fall bereits gesprochen ist, muss sich noch zeigen. Denn die Wohnungsgesellschaft hat die Möglichkeit Berufung einzulegen.


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