Mieter können vom tiefen Referenzzinsatz profitieren

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Ab dem 2. Juni 2015 gilt der neue Referenzzinssatz von 1.75%. Die Schweizer Mieter erhalten damit Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von 2,91%. Laut Mieterinnen- und Mieterverband sollten der oder die Mieterin in ihrem Mietvertrag oder bei späteren Anpassungen den festgehaltenen Hypothekar- oder Referenzzinssatz zunächst einmal überprüfen, um eine tiefere Miete einzufordern. Denn eigentlich soll ein tieferer Referenzzinssatz zu sinkenden Mieten führen; viele Vermieter passen den Mietzins aber nicht von sich aus an.

Der SMV empfiehlt bei Anspruch auf eine Reduktion schriftlich vom Vermieter die Senkung des Nettomietzinses zu verlangen. Hier finden Sie den Link zum Musterbrief des SMV. Der Vermieter hat 30 Tage Zeit, um der Mieterschaft eine Antwort zu geben.

Der Vermieter kann das Gesuch ablehnen


Im Falle von gestiegenen Betriebs- und Unterhaltskosten, muss die Vermieterschaft die Mietzinsreduktion nicht akzeptieren. Wenn der Vermieter die Senkung nicht oder nur teils weitergibt, können sich die Mieterinnen und Mieter bim SMV oder bei Fachleuten im Rahmen einer Rechtsberatung Hilfe holen.

Sollte ein Vermieter innert 30 Tagen keine Reaktion zeigen, können sich die Mieterinnen und Mieter innert 60 an die Schlichtungsstelle wenden. Besteht der Verdacht, dass die Mietzinsreduktion aus Ihrer Sicht zu wenig hoch ausfüllt, müssen Sie sich innert 30 Tagen nach erfolgter Antwort der Vermieterin oder des Vermieters bei der Schlichtungsbehörde melden.

HEV rät den Eigentümern zur Mietzinsüberprüfung


Der Hauseigentümerverband (HEV) schlug seinen Mitgliedern vor bei der letzten Senkung, ihre Mietzinse aufgrund des gesunkenen Zinssatzes zu überprüfen. Die Vermieter könnten gegen die Ansprüche 40 % der Teuerung der Konsumentenpreise und allgemeinen Kostensteigerungen anrechnen.

Der HEV empfiehlt den Hauseigentümern, jeden Einzelfall zu überprüfen und die Mieter zu informieren, weil der Senkungsanspruch nur dann besteht, wenn aus dem Mietzins ein übersetzter Ertrag resultiert. Gemäss Verband liegt die Beweislast beim Vermieter.

Wirkungen der Mietzinssenkung auf die Mietkaution


Bei Wohnungsmieten ist die Höhe der Mietkaution auf drei Monatszinse beschränkt (Art. 257e Abs. 2 OR). Als Monatszins gilt der Mietzins inklusive der Nebenkostenpauschalen oder -akontozahlungen. Da gesetzlich die Mietkaution drei Monatsmietzinse nicht überschreiten darf, empfehlen wir auch bei der Mietzinssenkung die Mietkaution im üblichen Rahmen anzupassen.

Weitere Informationen und Mietzinsrechner: www.mieterverband.ch und www.hev-schweiz.ch.


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