Mietkaution für Sozialhilfeempfänger

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Mietkaution für Sozialhilfeempfänger

Wenn Sozialhilfeempfänger einen Umzug in eine neue, angemessene Wohnung planen, dann sind die Sozialbehörden verpflichtet ihnen entsprechende Sicherheit resp. die Mietkaution gegenüber dem Vermieter zu leisten. Diese Sicherheit gehört im Rahmen der Wohnkosten zu den Unterstützungsleistungen. Anstelle von Mietkautionen sollen möglichst immer mehr Garantieerklärungen ausgestellt werden, wegen der Minimierung des Zahlungsverkehrs und einer Vereinfachung der administrativen Abläufe. Die Hinterlegung einer Kaution der Sozialhilfeorgane soll beim Bezug einer preiswerten Wohnung vermieden werden.

Mit der vertraglich festgelegten Sicherheitsleistung muss geklärt werden, ob die Vermieterschaft, die Anspruch auf diese Sicherheit hat, die Leistung in Form einer Garantieerklärung in der Höhe der geschuldeten Depotleistung akzeptiert. Dies kann auch in Form einer Garantieerklärung geklärt werden. Eine Mietzinsgarantie wird von der Verwaltungseinheit oder von der Sozialbehörde ausgestellt. Im wesentlichen beinhaltet sie folgende Punkte:

  • Informationen zum Mieter, Vermieter, Mietvertrag und zum Mietobjekt
  • die geleistete Sicherheit
  • aufgrund der Garantieerklärung umfasst sie Bedingungen für die Form einer Forderung
  • die Bedingungen und Beginn der Gültigkeit einer Garantieerklärung
  • Hinweis auf die zuständige Schlichtungsstelle für Mietsachen
  • Zustimmung der Vermieterschaft durch Unterschrift und die Unterschrift der ausstellenden Behörde

In der Regel ist ab Beginn des Mietverhältnisses die Garantieerklärung sofort gültig. Im Rahmen der Auflösung des Mietverhältnisses endet sie in den nächsten Situationen:
1. wenn die Vermieterschaft Forderungen stellt (zum Beispiel Mietzinsausstände, Mieterschäden) und sie werden beglichen
2. wenn keine Forderungen entstanden sind, erlischt die Garantieerklärung

Diese Fristen sind unabhängig von der Dauer des Sozialhilfebezugs des Mieters oder Mieterin und gelten weiterhin. Wenn der Sozialhilfebezug beendet werden kann, bleibt auch die Garantieerklärung gültig. Befinden sich Klientinnen und Klienten zum Zeitpunkt der Ablösung in der Situation, dass sie sich eine Mietkaution leisten können, kann die Garantieerklärung entsprechend befristet und danach aufgelöst werden und sie können zur Leistung dieser Kaution aufgefordert werden. Schäden, die bei einer Vermieterschaft entstehen, werden normalerweise aus der Mietkaution finanziert. Sie können bei der Sozialbehörde die Erstattung dieser Schäden einfordern. So ein Vorgehen kann man mit der Auflösung eines Sperrkontos vergleichen. Vom ehemaligen Mieter müssen Schäden sowie die Kosten zu deren Behebung gelegt und zur Kenntnis genommen werden. Dies geschieht mittels beidseitigem Unterschreiben eines Endabnahmeprotokolls bei der Wohnungsabgabe.

Aufgrund der Garantieerklärung werden diese Kosten durch die Sozialbehörde beglichen. In dieser Situation nehmen die Kosten die Funktion einer Kostengutsprache ein. Die vertraglich vereinbarte Mietkaution muss geleistet werden, wenn die Vermieterschaft ihr Einverständnis zur Mietzinsgarantie verweigert. Im Rahmen der Wohnkosten zählt die Kaution als eine Unterstützungsleistung. In der Regel wird sie deshalb auf den Namen des Mieters ausgestrahlt. Bei Eröffnung des Kautionkontos ist sicherzustellen, dass nach vorliegen der Schlussabrechnung die Kaution bei Auflösung des Mietverhältnisses an die Gemeinde erstattet wird. Für übernommene Genossenschaftsanteilscheine gilt das gleiche. Die Rechtsgrundlage fehlt für eine Rückerstattung, bei der eine Mietkaution ausgerichtet wird und so kann eine ratenweise nicht zurückgefordert werden.

Für Übernahme einer vertraglich geschuldeter Mietkaution ist jene Gemeinde zuständig, in welcher der Klient oder Klientin zurzeit wohnt. Die bisherige Wohngemeinde ist bei einem Wohnortswechsel meistens für die Begleichung zuständig, weil in der Regel die Mietkautionen vor dem Bezug der Wohnung beglichen sein müssen. Da die Mietkautionen vor Beginn eines Mietverhältnisses fällig werden, müssen sie entsprechend von der zuständigen Sozialbehörde übernommen werden. Die Kaution muss zum Zeitpunkt ihrer Ausrichtung gemäss SHG bzw. ZUG dem zuständigen Kostenträger wieder gutgeschrieben werden, wenn die Kaution nach Bedingungen des Mietverhältnisses ganz oder teilweise zurückbezahlt wird.

Übernehmende Forderungen entstehen aufgrund von Mietzinsgarantien und müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Mietzinsgarantie gebucht werden. Läuft noch die Weiterverrechnungsfrist nach SHG bzw. ZUG zum Zeitpunkt der Ausstellung der Mietzinsgarantie, können die Forderungen entsprechend weiter verrechnet werden. Dies geschieht, weil sich im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung zur Übernahme dieser Forderung die Sozialbehörde in der vereinbarten Höhe verpflichtet hat.

Viele Sozialämter empfehlen ihre Mandanten den Abschluss einer Mietkautionsversicherung, da diese den Sozialhilfeempfängern schnellen Zugang zu neuem Wohnraum ermöglicht.


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