Was muss ein Mieter tun, wenn dieser die aktuelle Wohnung verlässt und die Mietkaution kündigen möchte, um sein Geld zurückzubekommen?
Die Rückzahlung der Mietkaution ist grundsätzlich im Mietvertrag geregelt
Nach erfolgter Kündigung des Mietvertrages steht die persönliche Wohnungsübergabe an den Vermieter an. Der Vermieter begutachtet mit dem Mieter das Mietobjekt nach allfälligen (neuen) Schäden und erstellt an dieser Wohnungsabgabe eine Liste von den allfällig durch den Mieter verursachten Schäden am Mietobjekt. Diese sind in einem Wohnungsübergabeprotokoll zu erfassen.
Nun kommt es darauf an, ob der Mieter die Mietsache ohne Forderungen seitens Vermieterschaft übergeben kann oder Haftansprüche bestehen. Forderungen können nebst Schäden am Mietobjekt, auch wegen offenen Mietzinsen bestehen. Muss der Vermieter für allfällige Forderungen auf die Mietkaution zurückgreifen, entstehen bereits die ersten Verzögerungen und die Mietkautionsfreigabe erschwert/verzögert sich entsprechend. Denn gemäss Gesetz (Art. 257e Abs. 3) darf der Vermieter die Mietkaution bis zu 12 Monaten nach Beendigung des Mietvertrages gesperrt halten.
Das ist tatsächlich eine lange Frist, in der Praxis kann die Erstellung der Schlussabrechnung effektiv drei bis vier Monate in Anspruch nehmen. Zu weiteren Verzögerungen kann es auch durch die Erstellung der definitiven Nebenkostenabrechnung kommen, denn diese wird systematisch nur einmal im Jahr (meistens im April) für alle Mieter gleichzeitig erstellt.
In vielen Fällen kommt es vor, dass Mieter bei einem Wohnungswechsel in finanziellen Engpässen geraten. Einerseits muss man für die neue Wohnung (I) einen Mietzins im Voraus bezahlen und (II) die neue Mietkaution - wiederum bis zu 3 Monatsmietzinse - leisten. Parallel ist jedoch die alte Mietkaution immer noch gesperrt. Es lohnt sich daher, die Mietsache in einem guten Zustand abzugeben und während der Mietdauer keine Mietzinsrückstände entstehen zu lassen. Ist dies so gegeben, kann der Umzug in finanzieller Hinsicht nie zu einem Albtraum werden.
Rückzahlung der Mietkaution bei der Bank
Wurde zu Mietbeginn des Mietvertrages die Mietkaution auf einem Mietzinsdepot lautend auf den Namen des Mieters hinterlegt (Art. 257e Abs. 1 OR), so darf die Bank das Geld nur bei Zustimmung beider Vertragsparteien (Mieter und Vermieter) herausgeben. Ausnahmen bilden hierbei ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl. Sind sich Mieter und Vermieter einig, bereitet der Vermieter das Freigabeformular zur Unterschrift vor. Danach wird dieses Formular an die jeweilige Bank gesendet und das Banksperrkonto für den Mieter freigegeben. Ab diesem Zeitpunkt kann der Mieter frei über sein Geld verfügen. Der gesamte Prozess, von Formular-Sendung bis hin zur Freigabe seitens der Bank, dauert in der Regel nur wenige Arbeitstage.
Nun hat der Mieter die Kaution bei Mietbeginn nicht auf einem herkömmlichen Bankdepot hinterlegt, sondern bei einer Mietkautionsversicherung eine Bürgschaft abgeschlossen. Der Mietkautionsanbieter hat sich bei Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet für Forderungen des Vermieters (Schäden an der Wohnung und/oder offene Mietzinse) gegenüber dem Vermieter aufzukommen. Sinngemäss ist diese Art der Mietkaution rechtlich gesehen identisch mit dem herkömmlichen Banksperrkonto. Auch hier werden von beiden Parteien Unterschriften zur Freigabe benötigt, um das Einverständnis zur Kautionsfreigabe beider Parteien zu deklarieren. Bei der Mietkautionsversicherung passiert dies auf einem Kautionszertifikat, welches zu Mietbeginn an den Vermieter in Original gesandt wurde.
Kündigung der Mietkautionsversicherung
Was ist bei einer Mietkautionsversicherung wie Swisscaution, Firstcaution, SmartCaution oder GoCaution zu beachten?
Kommt es zu Schäden oder offenen Mietzinsen am Mietobjekt, unterzeichnen beide Mietparteien das Kautionszertifikat der jeweiligen Versicherung. Der Vermieter schickt das Zertifikat zusammen mit dem Schadenprotokoll und einer Schlussabrechnung an die Mietkautionsversicherung zur Auszahlung zurück – die Schadensumme (maximal den auf dem Mietvertrag vermerkten Kautionsbetrag) wird dem Konto des Vermieters überwiesen.
Danach tritt die Mietkautionsversicherung in die Rechte des Vermieters und fordert den geleisteten Betrag von der Mieterschaft zurück. Der Anspruch auf die von der Versicherung geleisteten Zahlungen wird in der Versicherungsbranche als Regress bezeichnet. Gut zu wissen: Die von der Mieterschaft bezahlten Prämien an die Mietkautionsversicherung decken keinen Versicherungsschutz im klassischen Sinne. Sie dienen lediglich dafür, dass der Mieter beim Wohnungsbezug kein Geld für die Mietkaution sperren musste.
Kein Kündigungsschreiben notwendig
Von herkömmlichen Versicherungen ist man es sich gewohnt die Absicht der Versicherungsauflösung schriftlich an den Versicherer kundzutun und hat sich auch an bestimmte Kündigungsfristen und Laufzeiten zu halten. Dies ist bei der Mietkautionsversicherung nicht so, weshalb diese Lösung als sehr flexibel bezeichnet werden kann. Da die Mietkautionspolice an einen Mietvertrag verknüpft ist, löst sich diese gleichzeitig und automatisch mit dem Mietvertrag auf. Hierzu muss der Vermieter einfach die originale Bürgschaftsurkunde an die Mietkautionsversicherung zurückschicken, um die Bürgschaft per Kündigungszeitpunkt des Mietvertrages bekannt zugegeben. Der Mieter muss also keine schriftliche Kündigung an die Mietkautionsversicherung senden.