Der hypothekarische Referenzzinssatz bleibt bei der Erhebung von Anfang Juni 2026 unverändert auf dem Rekordtief von 1,25 Prozent. Das hat das Bundesamt für Wohnungswesen bekannt gegeben. Für viele Mieterinnen und Mieter bedeutet das: Sie könnten eine tiefere Miete verlangen – tun es aber nicht.
Laut einem Bericht des Beobachter würde fast die Hälfte der Schweizer Mieterschaft grundsätzlich von der letzten Zinssenkung profitieren. Aktiv geworden sind bisher jedoch nur rund zwölf Prozent, wie eine Studie der Zürcher Kantonalbank vom vergangenen April zeigt. Wer nichts unternimmt, zahlt freiwillig zu viel.
Warum der Referenzzins für Ihre Miete entscheidend ist
Seit 2008 sind die Mieten in der Schweiz an den Referenzzinssatz gekoppelt. Die Schweizerische Nationalbank berechnet ihn auf Basis der inländischen Hypothekarkredite der grösseren Banken. Das Prinzip ist einfach: Steigt der Referenzzins, dürfen die Nettomieten grundsätzlich steigen; sinkt er, können sie sinken.
Seit September 2025 liegt der Wert wieder auf dem tiefsten Niveau von 1,25 Prozent. Zuvor war er ab Juni 2023 in zwei Etappen auf 1,5 und dann auf 1,75 Prozent gestiegen. Wer in dieser Phase eine Mietzinserhöhung erhalten hat, kann nun unter Umständen eine Senkung verlangen. Hintergründe dazu finden Sie in unserem umfassenden Ratgeber zum Referenzzinssatz.
Wer profitiert – und wer nicht
Nicht alle Mieterhaushalte haben Anspruch auf eine Reduktion. Entscheidend ist, auf welchem Referenzzins Ihr Mietvertrag beruht:
- Wessen Miete bereits auf 1,25 Prozent basiert – etwa weil nie eine Erhöhung wegen der Zinsanstiege 2023 erfolgte – kann derzeit keine Senkung verlangen.
- Keine Reduktion gibt es zudem bei befristeten Verträgen, indexierten Mietzinsen oder Staffelmieten.
- Staatlich verbilligte Wohnungen sowie Objekte mit sechs oder mehr Wohnräumen sind dem Referenzzinssatz nicht unterworfen; hier gilt Vertragsfreiheit.
Dass nicht jeder Haushalt profitiert, haben wir auch im Beitrag Nicht alle Mieter profitieren vom gesenkten Referenzzinssatz erläutert.
So prüfen Sie Ihren Anspruch
Nehmen Sie Ihren Mietvertrag und die bisherigen Erhöhungsanzeigen zur Hand und klären Sie folgende Punkte:
- Wann haben Sie den Vertrag unterschrieben?
- Hat der Vermieter Ihre Miete wegen des Referenzzinssatzes jemals erhöht?
- Haben Sie bei früheren Zinssenkungen bereits eine Reduktion verlangt?
Mit dem Mietzinsrechner des Mieterinnen- und Mieterverbands lässt sich der Anspruch selbst berechnen. Wichtig: Möglicherweise ist Ihr Senkungsanspruch kleiner als der Anspruch des Vermieters auf Teuerungs- und Kostenausgleich. Prüfen Sie deshalb zuerst sorgfältig, bevor Sie ein Begehren einreichen.
Aktiv werden – per Einschreiben
Die meisten Vermieter geben Zinssenkungen nicht von sich aus weiter. Sie müssen ein Senkungsbegehren selbst schriftlich stellen – aus Beweisgründen unbedingt per Einschreiben. Das Gesetz sieht vor, dass die Nettomiete um maximal 3 Prozent angepasst werden kann, wenn der Referenzzins um 0,25 Prozentpunkte sinkt. Da jedes Mietverhältnis anders ist, muss der Anspruch individuell berechnet werden.
Verweigert der Vermieter die Reduktion oder bleibt eine Antwort aus, können Sie sich an die Schlichtungsbehörde wenden. Bei Unsicherheiten lohnt sich auch der Kontakt zum Mieterverband oder zum HEV. Weitere Beispiele, wie sich der tiefe Zins auswirkt, lesen Sie im Artikel Mieter können vom tiefen Referenzzinssatz profitieren.
Quelle: beobachter.ch