Wer eine Mietwohnung oder ein Miethaus zurückgibt, möchte den Fall möglichst sauber abschliessen – gerade bei einer vorzeitigen Rückgabe vor Ablauf der Kündigungsfrist. Ein vom Konsumentenmagazin saldo aufgegriffenes Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern zeigt, wie wichtig dabei die zeitliche Komponente ist.
Der Kern: Nimmt der Vermieter das Objekt nicht zeitnah ab und rügt er allfällige Mängel nicht rasch, kann er seinen Anspruch auf Schadenersatz verlieren. Das stärkt die Position von Mieterinnen und Mietern erheblich.
Was im konkreten Fall geschah
Die Mieter eines Hauses kündigten den Mietvertrag per 31. März 2007. Sie teilten dem Vermieter mit, das Haus bereits Ende 2006 zurückgeben zu können, reinigten es und schickten ihm den Schlüssel am 4. Januar 2007 zu.
Der Vermieter liess sich Zeit: Die Abnahme führte er erst am 2. April 2007 durch. Danach verlangte er von den Mietern für angebliche Mängel Schadenersatz von 20'000 Franken. Mit dieser Forderung blitzte er sowohl beim Bezirksgericht Willisau als auch beim Obergericht des Kantons Luzern ab.
Die zentrale Regel: innert zwei bis drei Arbeitstagen rügen
Ein Mieter hat das Recht, ein Mietobjekt vorzeitig zurückzugeben. Entscheidend ist laut dem Urteil: Mängel sind vom Vermieter innert zwei bis drei Arbeitstagen zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er den Anspruch auf Schadenersatz.
Im Luzerner Fall hatte der Vermieter mehrere Wochen verstreichen lassen, bevor er überhaupt eine Abnahme vornahm. Diese Verzögerung wurde ihm zum Verhängnis (Obergericht des Kantons Luzern, Urteil 1B 11 2 vom 12. Dezember 2011).
Was das für Mietende bedeutet
Wer vorzeitig auszieht, sollte die Übergabe dokumentieren und den Zeitpunkt der Schlüsselrückgabe nachweisbar festhalten. Das schafft Klarheit darüber, ab wann die kurze Rügefrist des Vermieters zu laufen beginnt.
- Rückgabe und Schlüsselübergabe schriftlich festhalten (etwa per Einschreiben oder Übergabebestätigung).
- Ein Wohnungsübergabeprotokoll gemeinsam erstellen und Mängel darin vermerken.
- Den Zustand mit Fotos dokumentieren.
Weitere Hinweise zu Schäden, Abzügen und Rückgabe finden Sie in unserem Beitrag zur Mietrückgabe.
Auswirkung auf die Kaution
Die Frage der Mängelrüge hat direkten Bezug zur hinterlegten Sicherheit. Macht der Vermieter keine berechtigten Ansprüche geltend, haben Mietende Anspruch auf die Rückzahlung ihrer Mietkaution. Wie Sie dabei vorgehen, erklären wir im Ratgeber Mietkaution zurückfordern.
Wichtig: Jeder Fall ist anders. Bei Streitigkeiten über Mängel, Fristen oder die Rückgabe wenden Sie sich an den Mieterverband, den HEV oder die zuständige Schlichtungsbehörde.
Quelle: saldo.ch