Hitzewellen belasten in der Schweiz nicht nur im Freien, sondern zunehmend auch das Leben in den eigenen vier Wänden. Wer bei tropischen Temperaturen in der Wohnung kaum noch schlafen oder arbeiten kann, fragt sich zu Recht, ob sich dagegen etwas unternehmen lässt. Der Beobachter zeigt in einem Beitrag auf, dass sich ein Blick ins Mietrecht lohnt – denn unter Umständen liegt ein Mietmangel vor.
Wir ordnen ein, unter welchen Voraussetzungen eine überhitzte Wohnung mietrechtlich relevant wird und wie Mietende bei einer Mietzinsreduktion vorgehen können.
Wann Hitze zum Mietmangel werden kann
Grundsätzlich muss eine Mietwohnung in einem Zustand sein, der zum vereinbarten Gebrauch taugt. Wird dieser Gebrauch erheblich eingeschränkt, spricht das Mietrecht von einem Mangel. Bei Hitze ist die Beurteilung allerdings nicht immer eindeutig: Nicht jede warme Sommernacht begründet einen Anspruch.
Entscheidend ist, ob die Überhitzung auf bauliche Umstände oder Versäumnisse zurückgeht – etwa fehlender Sonnenschutz, mangelhafte Isolation oder eine Konstruktion, die die Wohnung dauerhaft aufheizt. Eine kurzzeitige, aussergewöhnliche Hitzewelle wird anders gewertet als ein dauerhaft untragbarer Zustand. Mehr zu den konkreten Rechten haben wir im Beitrag Zu heiss in der Wohnung: Welche Rechte Mietende in der Schweiz haben zusammengefasst.
So gehen Mietende Schritt für Schritt vor
Wer eine Mietzinsreduktion prüfen will, sollte strukturiert vorgehen:
- Mangel dokumentieren: Temperaturen über mehrere Tage messen und mit Datum, Uhrzeit und Fotos festhalten.
- Vermieter schriftlich informieren: Den Mangel melden und eine angemessene Frist zur Behebung setzen – etwa durch nachrüstbaren Sonnenschutz.
- Reduktion verlangen: Bleibt der Mangel bestehen, kann für die betroffene Zeit eine Herabsetzung des Mietzinses gefordert werden.
- Belege sammeln: Sämtliche Korrespondenz aufbewahren, um die Ansprüche später belegen zu können.
Ähnlich funktioniert das Vorgehen bei anderen Beeinträchtigungen – vergleichbar mit einer Mietzinsreduktion bei Baustellenlärm. Auch dort gilt: ohne Nachweis und rechtzeitige Meldung wird es schwierig.
Was die Höhe der Reduktion bestimmt
Eine fixe Prozentzahl gibt es nicht. Die Höhe der Reduktion richtet sich nach dem Ausmass der Beeinträchtigung und deren Dauer. Je stärker der übliche Gebrauch eingeschränkt ist und je länger der Zustand anhält, desto eher lässt sich ein Anspruch begründen. Vermieter argumentieren häufig mit dem Wetter als höherer Gewalt – doch wenn bauliche Mängel die Hitze verstärken, greift dieses Argument nicht ohne Weiteres.
Hilfreich ist auch ein grundlegendes Verständnis dafür, wie das Heizen und das Raumklima in Mietwohnungen mietrechtlich geregelt sind. So lässt sich besser einschätzen, wo die Verantwortung von Vermietenden endet und wo sie beginnt.
Wo Mietende Unterstützung finden
Kommt es zum Streit über die Reduktion, führt der Weg zunächst nicht vor Gericht, sondern zur Schlichtungsbehörde. Sie versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. Für eine erste Einschätzung und Musterbriefe lohnt sich der Kontakt zum Mieterinnen- und Mieterverband oder – auf Vermieterseite – zum HEV.
Wichtig ist: Eine Reduktion tritt nicht automatisch ein. Mietende müssen den Mangel aktiv melden und ihren Anspruch geltend machen. Wer untätig bleibt, verliert unter Umständen den Anspruch für die vergangene Zeit. Eine verbindliche Beurteilung des Einzelfalls kann nur eine fachkundige Stelle vornehmen.
Quelle: beobachter.ch