Steigen die Temperaturen im Sommer, wird manche Wohnung zur Sauna. Doch ab wann ist es rechtlich gesehen «zu heiss»? Ein Beitrag von SRF geht dieser Frage nach – und zeigt, dass das Gesetz keine feste Gradzahl kennt, Mieterinnen und Mieter aber trotzdem nicht schutzlos sind.
Massgebend ist, dass eine Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand sein muss. Das gilt grundsätzlich auch für die Raumtemperatur. Nur: Klare Grenzwerte fehlen weitgehend, und gerade bei sommerlicher Hitze ist die Lage differenzierter, als viele annehmen.
Wann gilt Hitze als Mangel?
Eine allgemeingültige Zahl, ab welcher Temperatur eine Wohnung als zu warm gilt, existiert nicht. Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband, überträgt gegenüber SRF ein bestehendes Gerichtsurteil sinngemäss auf den Sommer: «Wenn die Temperatur innen drei bis fünf Grad wärmer ist als draussen und die Möglichkeiten fehlen, Abhilfe zu schaffen, dann ist der Eigentümer in der Pflicht.»
Rechtliche Grundlage bildet ein Entscheid des Bundesgerichts von 2017 (Fall 4A_581/2016). Ein Mieter einer Genfer Wohnung hatte unter anderem übermässige Hitze beklagt. Das Gericht stufte dies als mietrechtlichen Mangel ein und verpflichtete die Vermieterschaft zur Installation eines wirksamen Sonnenschutzes. Ausgangspunkt war eine erwartete Wohntemperatur von 20 bis 21 Grad (im Winter), die nicht um 3 bis 5 Grad überschritten werden sollte. Zudem hielt das Bundesgericht eine Mietzinsreduktion von 7,5 Prozent für vertretbar.
Was Mietende zuerst selbst tun sollten
Bevor man auf die Vermieterschaft zugeht, ist Eigeninitiative gefragt. Dazu gehört, am frühen Morgen zu lüften und tagsüber die Rollläden oder Storen geschlossen zu halten. Bleibt es trotzdem übermässig heiss, empfiehlt Céline Moreno, Juristin beim Hauseigentümerverband (HEV), eine saubere Dokumentation:
- Messungen über mehrere Tage hinweg
- Angaben zu Innen- und Aussentemperatur
- Uhrzeit und betroffener Raum
- Notizen zum eigenen Lüftungs- und Beschattungsverhalten
Eine ernsthafte und gut belegte Meldung muss die Vermieterschaft prüfen. Ähnlich wie bei einer Mietzinsreduktion wegen Baustellenlärm gilt: Wer den Mangel nachvollziehbar belegt, steht deutlich besser da.
Wann kein Anspruch besteht
Nicht jede warme Wohnung ist ein Mangel. Laut Moreno fehlt ein objektiver Mangel etwa dann, wenn die Wohnung nur an einzelnen sehr heissen Tagen warm wird oder wenn die Temperaturen im Rahmen dessen liegen, was bei einer Hitzewelle auch bei normalem Gebäudezustand zu erwarten ist. Kein Handlungsbedarf besteht ebenso, wenn funktionierende Beschattungs- und Lüftungsmöglichkeiten vorhanden sind, aber nicht oder nicht richtig genutzt werden.
Auch der Standard des Mietobjekts spielt eine Rolle: Bei älteren Gebäuden könne nicht ohne Weiteres derselbe sommerliche Wärmeschutz erwartet werden wie bei einem Neubau. Diese Abgrenzung zeigt, wie stark es auf den konkreten Fall ankommt – ähnlich differenziert wie bei der Frage, was gilt, wenn der Vermieter im Winter zu wenig heizt.
Welche Massnahmen möglich sind – und was nicht
Ist die Forderung berechtigt, müssen die Eigentümer die Situation verbessern. Welche Massnahmen sie ergreifen, bleibt ihnen überlassen. Infrage kommen etwa Aussenstoren, Rollläden, Balkonvorhänge oder Hitzeschutzfolien für Fenster. Einen Anspruch auf den Einbau einer Klimaanlage gibt es nicht.
Wer selbst eine Klimaanlage einbauen möchte, kann zwischen Monoblock- und Split-Geräten wählen. Für Letztere braucht es die Zustimmung der Vermieterschaft, weil ein Aussengerät an der Fassade montiert werden muss. Solche baulichen Veränderungen sollten Mietende nie im Alleingang vornehmen – das kann beim Auszug beim Wohnungsübergabeprotokoll zu Streit führen.
Wenn die Vermieterschaft nicht reagiert
Werden die Eigentümer trotz nachgewiesenem Mangel nicht tätig, können sich Mietende an die Schlichtungsbehörde wenden. Diese kann einen Augenschein vor Ort nehmen und zum Beispiel Nachbarn befragen. Als Druckmittel ist zudem eine Mietzinshinterlegung auf einem Sperrkonto möglich, erklärt Fabian Gloor. Wichtig: Der Mietzins darf nicht einfach eigenmächtig gekürzt werden – die Hinterlegung erfolgt auf einem separaten Konto, vergleichbar mit dem Prinzip beim Mietzinsdepot.
Interessant ist Gloors Beobachtung, dass Hitzebeschwerden ihn nur selten erreichen: «Ich habe den Eindruck, die Menschen nehmen es hin, dass es heiss ist, und versuchen, sich selbst Abhilfe zu schaffen – etwa durch Ventilatoren.» Bei zu kalten Wohnungen würden Menschen dagegen eher aktiv. Wer seine Rechte kennt und den Mangel sauber belegt, hat aber gute Chancen, gehört zu werden.
Bei konkreten Streitfragen lohnt sich der Gang zum Mieterverband, zum HEV oder direkt zur Schlichtungsbehörde. Quelle: srf.ch