Lärm gehört zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mietenden und Vermietenden. Ein aktueller Beitrag von Schweiz aktuell auf SRF zeigt nun, dass auch Fluglärm eine spürbare finanzielle Folge haben kann: Das Mietgericht Bülach im Kanton Zürich hat in einem Fall in Wallisellen eine Mietzinsreduktion wegen erhöhter Lärmbelastung gutgeheissen.
Der Entscheid ist für viele Mieterinnen und Mieter relevant, die in der Nähe von Flughäfen oder unter Anflugschneisen wohnen. Denn er verdeutlicht ein Grundprinzip des Schweizer Mietrechts: Wer weniger von der Wohnung hat als vereinbart, muss unter bestimmten Voraussetzungen auch weniger dafür bezahlen.
Was das Mietgericht Bülach entschieden hat
Laut dem SRF-Bericht hat das Mietgericht Bülach die plötzliche Zunahme von Fluglärm als Grund für eine Mietzinssenkung anerkannt. Massgebend war dabei die erhöhte Lärmbelastung – also eine Veränderung gegenüber der Situation, die bei Vertragsabschluss galt.
Der Reporter Georg Häsler ordnet den Fall ein und weist darauf hin, dass die betroffenen Hauseigentümer ihrerseits Schadenersatzklagen gegen den Flughafen prüfen. Damit entsteht eine Kette: Mietende verlangen tiefere Mieten, Eigentümer wiederum wollen den entstandenen Nachteil beim Verursacher geltend machen.
Die rechtliche Grundlage: Mangel an der Mietsache
Im Schweizer Mietrecht kann eine Mietzinsreduktion verlangt werden, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt ist. Lärm, der über das ortsübliche und zumutbare Mass hinausgeht und sich deutlich verschlechtert hat, gilt als solcher Mangel.
Entscheidend sind dabei folgende Punkte:
- Die Beeinträchtigung muss erheblich sein und nicht nur eine leichte, hinzunehmende Unannehmlichkeit darstellen.
- Sie muss von der Situation abweichen, die die Mietenden bei Vertragsabschluss kennen mussten. Wer neu neben eine bereits lärmende Autobahn zieht, hat es schwerer als jemand, bei dem sich die Belastung nachträglich stark erhöht.
- Die Reduktion bemisst sich am Ausmass der Einschränkung – eine feste Prozentzahl gibt es nicht, sie wird im Einzelfall bestimmt.
Ähnliche Grundsätze gelten auch bei anderen Beeinträchtigungen, etwa bei Baustellenlärm oder bei einer überhitzten Wohnung.
So gehen Mietende praktisch vor
Wer wegen Lärm eine Reduktion durchsetzen will, sollte strukturiert vorgehen:
- Mangel dokumentieren: Halten Sie fest, wann und wie stark der Lärm auftritt. Notizen, Fotos, allenfalls Messungen und Zeugen helfen.
- Vermieter schriftlich informieren: Melden Sie die Beeinträchtigung und verlangen Sie eine Mietzinsreduktion. Setzen Sie eine angemessene Frist.
- Reaktion abwarten: Lehnt der Vermieter ab oder reagiert er nicht, führt der Weg an die Schlichtungsbehörde.
- Schlichtungsbehörde anrufen: Sie ist die erste Instanz für mietrechtliche Streitigkeiten und für Mietende kostengünstig zugänglich.
Wichtig: Eine Reduktion erfolgt nicht automatisch. Sie muss aktiv verlangt werden – ähnlich wie eine Mietzinssenkung nach einer Senkung des Referenzzinssatzes. Bei komplexen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch den Mieterverband oder den HEV.
Warum sich saubere Dokumentation immer lohnt
Der Fall aus Wallisellen zeigt: Wer Ansprüche geltend machen will, braucht Belege. Das gilt nicht nur bei Lärm, sondern über das gesamte Mietverhältnis hinweg – vom Wohnungsübergabeprotokoll bis zur Rückgabe. Eine lückenlose Dokumentation stärkt die Verhandlungsposition und hilft, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Wer seine Rechte kennt und rechtzeitig handelt, kann bei einer klar nachweisbaren Verschlechterung durchaus eine spürbare Entlastung erreichen. Der Entscheid des Mietgerichts Bülach ist dafür ein deutliches Signal.
Quelle: srf.ch, Sendung «Schweiz aktuell».