Wenn sich die Wohnung im Hochsommer über Tage nicht mehr abkühlt und selbst nachts die Hitze in den Räumen steht, wird die eigene Bleibe zur Belastung. Doch eine warme Mietwohnung ist nicht automatisch ein Mangel. Das Fachportal buerger-geld.org hat die Rechtslage rund um die sommerliche Überhitzung aufgearbeitet und zeigt, worauf es wirklich ankommt: auf Ursache, Ausmass und Nachweis der zu hohen Temperaturen.
Der Bericht bezieht sich auf die deutsche Rechtslage und deutsche Gerichtsentscheide. Die zugrunde liegenden Überlegungen lassen sich jedoch gut auf die Schweiz übertragen, denn auch hier gilt: Erst ein echter Mangel an der Mietsache begründet eine Mietzinsreduktion.
Wann Hitze zum Mangel wird
Laut dem Bericht reicht übliche Sommerhitze nicht aus. Mietende müssen grundsätzlich damit rechnen, dass sich Wohnräume im Sommer erwärmen – eine Dachgeschosswohnung allein begründet noch keinen Anspruch. Anders sieht es aus, wenn ein bauliches Defizit die Wohnung ungewöhnlich stark aufheizt. Genannt werden unter anderem eine unzureichende Dämmung, fehlender aussenliegender Sonnenschutz, mangelhafte Fenster oder Fehler bei Planung und Bau.
Entscheidend ist also nicht der blosse Thermometerwert, sondern ob die Überhitzung auf einem Baufehler beruht und die Nutzung der Wohnung spürbar beeinträchtigt. Auch in der Schweiz orientiert sich die Frage einer Mietzinsherabsetzung an diesem Grundsatz: Es muss ein Mangel vorliegen, der den vertragsgemässen Gebrauch einschränkt. Ähnliche Überlegungen gelten bei anderen Immissionen, wie wir im Beitrag zur Mietzinsreduktion wegen Fluglärm gezeigt haben.
Welche Temperaturwerte diskutiert werden
Eine feste gesetzliche Höchsttemperatur für Wohnräume gibt es laut dem Bericht nicht. Die oft genannte 26-Grad-Grenze stammt aus dem Arbeitsschutz und lässt sich nicht einfach auf Mietwohnungen übertragen. Als Orientierungswerte aus einzelnen Entscheidungen nennt der Artikel dennoch folgende Grössen:
- mehr als 26 bis 28 Grad Celsius tagsüber,
- mehr als 25 Grad Celsius in der Nacht,
- ein Abstand von mindestens 6 Grad Celsius zwischen Aussen- und Innentemperatur als Anhaltspunkt für unzureichenden Wärmeschutz.
Diese Werte stammen aus deutschen Gerichtsentscheiden – der Bericht verweist etwa auf Erwägungen der Oberlandesgerichte Hamm und Rostock zum sommerlichen Wärmeschutz. Sie begründen keinen automatischen Anspruch, sondern können nur ein Indiz dafür sein, dass die Wohnung nicht mehr vertragsgemäss nutzbar ist. Massgeblich bleibt stets die Einzelfallprüfung.
Wie hoch eine Minderung ausfallen kann
Die Höhe der Reduktion richtet sich nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung. Der Bericht schildert einen Fall des Amtsgerichts Hamburg, in dem bei einer hochwertigen Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent anerkannt wurde: Die Räume einer südlich ausgerichteten Obergeschosswohnung erreichten tagsüber mehr als 30 Grad Celsius, nachts sanken die Temperaturen nicht unter 25 Grad Celsius. Das Gericht sah einen unzureichenden Wärmeschutz.
Wichtig: Eine solche Quote ist keine Pauschalerlaubnis, die Monatsmiete bei jeder Hitzewelle zu kürzen. Wer die Miete zu stark oder ungerechtfertigt reduziert, riskiert Zahlungsrückstände und im schlimmsten Fall eine Kündigung. In der Schweiz sollten Mietende die Reduktion deshalb nie im Alleingang vom Mietzins abziehen, sondern den Anspruch sauber geltend machen. Wie das konkret abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Überhitzte Wohnung: Wann Mietende eine Mietzinsreduktion durchsetzen können.
So melden Mietende den Mangel korrekt
Der Nachweis ist in Hitzefällen zentral. Wer eine Reduktion anstrebt, sollte strukturiert vorgehen:
- Dokumentieren: Über mehrere Tage ein Temperaturprotokoll führen – Innen- und Aussentemperatur, Uhrzeit, betroffene Räume. Besonders die Nachtwerte sind aussagekräftig.
- Mängel schriftlich melden: Die Vermieterschaft umgehend und nachweisbar über die Überhitzung informieren und eine Behebung verlangen.
- Ursache klären: Hinweise auf bauliche Defizite wie fehlenden Sonnenschutz oder mangelhafte Fenster festhalten.
- Bei Uneinigkeit: Rat beim Mieterverband oder HEV einholen und nötigenfalls die Schlichtungsbehörde anrufen.
Eine saubere Dokumentation hilft nicht nur beim Mangel, sondern auch bei der späteren Rückgabe der Wohnung. Wie Sie dort Streit vermeiden, zeigt unser Beitrag zum Wohnungsübergabeprotokoll. Für eine vertiefte Einordnung der Schweizer Rechtslage empfehlen wir zudem den Artikel Zu heiss in der Wohnung: Welche Rechte Mietende in der Schweiz haben.
Quelle: buerger-geld.org